Rz. 7

Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen, Satz 2. Üblicherweise werden – auch im Interesse des Arbeitnehmers, der sich später einer Erstattungsforderung gegenübersehen könnte – als Vorschuss 70 bis 90 Prozent des überschlägig ermittelten Insolvenzgeldes gezahlt werden. Je wahrscheinlicher der künftige Insolvenzgeldanspruch ist, umso höher kann die Vorschussgewährung ausfallen. Nach der Durchführungsanweisung der BA kann im Einzelfall auch ein Vorschuss i. H. v. 100 % des vermuteten Arbeitsentgeltsausfalls als angemessen anzusehen sein. Die Dauer der Vorschuss-Zeit ist auf längstens 3 Monate begrenzt. Der Vorschuss ist auf das später bewilligte und abschließend berechnete Insolvenzgeld anzurechnen, Satz 3. Einer Aufhebung des Vorschussbescheides bedarf es nicht (Kühl, in: Brand, SGB III, § 168 Rz. 9). Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorschussbewilligungsbescheid rechtmäßig war oder nicht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.7.2006, L 12 AL 68/04; Mutschler, in: Krickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SGB III, § 168 Rz. 9).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge