Rz. 1a

Die Vorschrift enthält Ermächtigungen für die Bundesagentur für Arbeit, durch Anordnung konkretisierende Regelungen zur Umsetzung verschiedener gesetzlicher Vorschriften zu treffen. Anordnungen nach dem SGB III erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit als oberstes Selbstverwaltungsorgan (vgl. § 373 Abs. 5).

Nr. 1 trägt dem Erfordernis Rechnung, die Verpflichtungen des Arbeitslosen zu Eigenbemühungen praxisnah auszugestalten.

Nr. 2 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zu Regelungen zur Erreichbarkeit des Arbeitslosen.

Nr. 3 ermöglicht der Bundesagentur für Arbeit, durch Konkretisierung des § 139 Abs. 3 Nr. 1 über die Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb des § 81 und damit auch außerhalb des Arbeitslosengeldes (Alg) bei beruflicher Weiterbildung in die geschäftspolitische Strategie einzubinden.

Die Änderungen mit Wirkung zum 1.4.2012 waren redaktioneller Art, insbesondere hinsichtlich der Verweisungen auf andere Vorschriften als Folgeänderungen. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Regelung war damit nicht verbunden.

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