Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 146 nach § 160 überführt.
§ 146 Abs. 4, 5 und 6 wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
Die Vorschrift wurde zum 1.4.2012 neu gefasst. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
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