Rz. 39

Abs. 1 Nr. 8 bezieht den Gründungszuschuss nach § 93 (bis zum 31.3.2012 § 57) für Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, in die Minderungstatbestände ein. Der Gründungszuschuss setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitnehmer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Alg von mindestens 150 Tagen verfügt und bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hatte (vgl. § 93 Abs. 2 Nr. 1 und 2). Daraus rechtfertigt es sich, dass der Bezug des Gründungszuschusses die Anspruchsdauer auf das Alg mindert, weil der Selbstständige (außerhalb einer aktuell nicht mehr möglichen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) ohne die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit weiterhin Alg bezogen und sich seine Anspruchsdauer gleichfalls vermindert hätte.

 

Rz. 40

Die Minderung der Anspruchsdauer kommt nur für Zeiten der Förderung mit einem Gründungszuschuss nach Regelungen des SGB III und durch die Agentur für Arbeit, also nicht etwa durch einen anderen Rehabilitationsträger in entsprechender Anwendung des § 57 in Betracht, während derer der Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Alg oder nach vorheriger Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in Höhe des ansonsten zustehenden Alg geleistet wird. Auch dadurch kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anspruchsdauer aus sozialpolitischen Überlegungen einen hypothetischen weiteren Alg-Bezug annimmt. Der Gründungszuschuss wird zu Beginn der Förderung auf einen um 300,00 EUR monatlich höheren Betrag ausgelegt, als der Arbeitnehmer an Alg zuletzt bezogen hat (§ 94 Abs. 1). Für diese Förderungszeit mindert sich der Anspruch auf Alg nach Abs. 1 Nr. 8. Für Zeiten des Gründungszuschusses nach § 94 Abs. 2 i. H. v. allein 300,00 EUR monatlich kommt eine Minderung hingegen nicht in Betracht. Eine Minderung der Anspruchsdauer kommt auch nicht für Zeiten in Betracht, die den Zeitpunkt erfassen oder nach dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Existenzgründer eine neue Anwartschaftszeit für das Alg erfüllt hat. Die Agenturen für Arbeit mindern jedoch in diesen Fällen die Restdauer des erloschenen Anspruchs auf Alg. Zeiten nach § 93 Abs. 3 (Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159) führen nicht zur Minderung der Anspruchsdauer nach Nr. 8, jedoch mindert eine eingetretene Sperrzeit den Anspruch auf Alg nach Maßgabe der Nr. 3 und 4.

 

Rz. 41

Die Förderungsdauer nach § 94 Abs. 1 umfasst maximal 6 Monate. Die Minderung der Anspruchsdauer ist je nach Dauer der Förderung taggenau vorzunehmen. Dem Selbstständigen bleibt daher für den Fall der Aufgabe der Tätigkeit je nach festgesetzter Anspruchsdauer nach § 147 maximal eine Anspruchsdauer von 6 Monaten, als älterer Arbeitnehmer je nach Altersstufe und Anspruchsdauer von bis zu 18 Monaten erhalten. Nach 4 Jahren seit seiner Entstehung kann der Anspruch allerdings nicht mehr geltend gemacht werden (§ 161 Abs. 2).

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