Rz. 25a

§ 421d enthält eine vorübergehende Sonderregelung zum Alg. Danach wird für Personen, deren Anspruch auf Alg sich in der Zeit vom 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 auf einen Tag gemindert hat, die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate verlängert.

 

Rz. 25b

Es werden also nicht alle Bezieher von Alg begünstigt, sondern nur diejenigen, deren Anspruch auf Alg im politisch bestimmten Zeitraum auslaufen würde. Damit will der Gesetzgeber gerade diesen Personenkreis unterstützen, damit er nicht während der schlimmsten Phase der Corona-Pandemie in die Grundsicherung fällt. Begünstigt wird insbesondere auch nur der Personenkreis, dessen Anspruch tatsächlich ausläuft, weil nur noch ein Tag von der ursprünglich bewilligten Anspruchsdauer verblieben ist. Dagegen können die Personen nicht davon profitieren, deren Anspruch zwar bis Dezember 2020 auslaufen würde, die aber nicht im Bezug von Alg stehen, etwa, weil sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge