Rz. 11

Abs. 1 Satz 2 nimmt Versicherungspflichtzeiten von ihrer anwartschaftsbegründenden Wirkung aus, soweit sie vor einem Zeitpunkt nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 liegen. Das Erlöschen wird nicht mehr allein durch 2 längere Sperrzeiten (jeweils 12 Wochen), sondern auch durch Zusammenrechnung mehrerer kürzerer Sperrzeiten oder einer längeren mit mehreren kürzeren Sperrzeiten ausgelöst. Andere Erlöschenstatbestände sind nicht relevant.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitslose hat nach Entstehung des Anspruchs auf Alg versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten von Januar bis November zurückgelegt. Im Dezember ist sein Anspruch wegen wiederholten Sperrzeiten erloschen. Im nächsten Kalenderjahr legt er Versicherungspflichtzeiten von Januar bis April zurück.

Die Anwartschaftszeit ist nicht erfüllt, weil die Versicherungspflichtzeiten vor dem Erlöschen im Dezember unberücksichtigt bleiben.

 

Rz. 12

Systematisch wäre eine entsprechende Begrenzung der Rahmenfrist in § 143 Abs. 2 einleuchtender; denn auch die Möglichkeit einer Verlängerung der Rahmenfrist wird gesondert in § 143 Abs. 3 geregelt. Die Regelung wird zwischenzeitlich ebenfalls kritisch betrachtet. Das versicherungswidrige Verhalten des Arbeitslosen bezieht sich auf den erworbenen Anspruch auf Alg. Daher kann durchaus streitig gestellt werden, ob sich die gesetzliche Reaktion auf ein solches Verhalten auch auf die zukünftige Entstehung eines erneuten Anspruchs auf Alg verhindernd auswirken darf.

 

Rz. 13

Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Untergang des Stammrechts auslöst, z. B. der Tag einer Arbeitsablehnung ohne wichtigen Grund oder des Endes einer freiwillig aufgegebenen Beschäftigung. Voraussetzung ist allerdings die Feststellung des Erlöschens durch Bescheid. In diesem Fall kann frühestens Versicherungspflicht an dem Tag, ab dem die Sperrzeit ohne Erlöschenswirkung begonnen hätte, wieder zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen. Alle vorherigen Zeiten haben diese Wirkung verloren; die Versicherungspflicht wird dadurch nicht berührt. Die Regelung bezweckt, den Arbeitslosen daran zu hindern, schon durch eine kurze Versicherungspflichtzeit zusammen mit früheren Zeiten erneut die Anwartschaftszeit zu erfüllen.

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