Rz. 13

Abs. 4 Satz 1 bestimmt zur Förderung von sozialpolitisch erwünschter Teilzeitarbeit, dass Beschränkungen auf versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen der Verfügbarkeit nicht entgegenstehen. Das gilt ohne Vorleistungen aus dem Versicherungsverlauf, insbesondere muss der Arbeitslose weder die Anwartschaftszeit durch Teilzeitarbeit erfüllt haben noch muss das Alg nach Teilzeitarbeit bemessen worden sein; ggf. ist § 151 Abs. 5 anzuwenden. Die Beschränkungen der Verfügbarkeit sind über den gesamten Anspruch auf Alg hinweg ohne Angabe von begründenden Bindungen gestattet. Die Regelung verfolgt auch den Zweck, den Verwaltungsvollzug insbesondere durch Wegfall von Überwachungsaufgaben zu erleichtern. Der Arbeitslose darf im Rahmen der Marktüblichkeit Dauer, Lage und Verteilung der gewünschten Arbeit bestimmen. Das Privileg gilt nicht, soweit der Arbeitslose objektiv nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann oder darf. Nach den für die Agenturen für Arbeit geltenden Verwaltungsvorschriften dürfen Arbeitslose i. S. v. Abs. 4 Satz 1 ihre Verfügbarkeit über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch auf marktübliche berufliche Teilzeitbildungsmaßnahmen beschränken.

 

Rz. 13a

Abs. 4 Satz 2 beugt dem Missbrauch des Teilzeitprivilegs vor. Grundsätzlich darf der Arbeitslose die Begünstigung hinsichtlich seiner Verfügbarkeit jederzeit in Anspruch nehmen, also nicht nur anlässlich seiner ersten persönlichen Arbeitslosmeldung, sondern auch jederzeit im Verlauf des Leistungsbezuges. Ebenso darf der Arbeitslose seine entsprechende Erklärung jederzeit für die Zukunft zurücknehmen. Dafür schreibt das Gesetz auch keine besondere Form vor. Abs. 4 Satz 2 steht dem nicht entgegen. Eine Erklärung über eine Einschränkung der Verfügbarkeit auf Teilzeitarbeit aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes entfaltet sehr wohl Wirkung für die Zukunft. Lediglich in dem Fall, in dem die Einschränkung dazu führt, dass allein aus diesem Grund das Arbeitsangebot nicht angenommen bzw. die Teilnahme an der Maßnahme verweigert wird, soll der Arbeitslose der dafür drohenden Rechtsfolge nach § 159 nicht entgehen können. Das Arbeits- bzw. Maßnahmeangebot bezieht sich auf den Umfang der Verfügbarkeit vor der aktuellen Erklärung. Danach ist die Zumutbarkeit des Angebotes zu beurteilen. Es kann nicht im Hinblick auf die für die Zukunft eingeschränkte Verfügbarkeit aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Erklärungen nach Abs. 4 sind von den Agenturen für Arbeit aufklärend und beratend zu begleiten, um späteren sozialrechtlichen Herstellungsansprüchen z. B. nach einer verminderten Bemessung des Alg vorzubeugen. Die Beschränkungen auf Teilzeitbeschäftigungen bzw. Teilzeitbildungsmaßnahmen können aus diesem Anlass auch nicht wichtiger Grund i. S. v. § 159 sein.

 

Rz. 13b

Die Vorschrift ist problematisch. Sie wird nicht angewendet werden können, wenn der Arbeitslose auf eine objektive Notwendigkeit verweisen kann, seine Verfügbarkeit einzuschränken. Dann liegt es zwar auf der Hand, dass bis zum Arbeits-/Maßnahmeangebot nicht bestehende Verfügbarkeit im Hinblick auf die Leistungsbemessung vorgegeben wurde. Dies wird die Arbeitsverwaltung jedoch nur schwerlich nachweisen können. Außerdem werden die Kriterien dafür, eine objektiv notwendige Einschränkung anzuerkennen, im Hinblick auf das allgemeine Privileg aufgeweicht werden. Es entsteht eine Grauzone, die auch Unsicherheiten für den Arbeitslosen mit sich bringt. In dieser Grauzone kann nur mit dem wichtigen Grund nach § 159 im Einzelfall operiert werden. Die Arbeitsverwaltung sollte sehr wohl in der Lage sein, aufgrund von Vollzeitangeboten abgegebene Erklärungen über Teilzeitverfügbarkeit mit einem passenden Teilzeitangebot zu begegnen und dadurch Missbrauchsfällen entgegenzuwirken.

 

Rz. 14

Abs. 4 Satz 3 schreibt das Heimarbeitsprivileg ohne zeitliche Begrenzung fort. Das Privileg gilt ausschließlich für Heimarbeit i. S. v. § 13 und § 12 Abs. 2 SGB IV.

 

Rz. 15

Der Arbeitslose darf seine Verfügbarkeit auf Heimarbeit nur beschränken, wenn er allein mit versicherungspflichtiger Heimarbeit die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Das ist der Fall, wenn in der Rahmenfrist nach § 143 12 Monate versicherungspflichtige Heimarbeit zurückgelegt wurden. Die Rahmenfrist muss also nicht ausschließlich mit Heimarbeit belegt sein. Auch steht es Abs. 4 Satz 3 nicht entgegen, wenn andere Versicherungspflichtzeiten unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zurückgelegt wurden.

 

Rz. 16

Schränkt der Arbeitslose seine Verfügbarkeit durch ausdrückliche Erklärung auf Heimarbeit ein, darf er die dafür geltenden Arbeitsbedingungen nicht bestimmen, sich insbesondere nicht auf diejenigen beschränken, die zuletzt für ihn gegolten haben. Leistungsunschädlich ist eine Beschränkung auf Heimarbeit nur dann, wenn der Arbeitslose Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ausüben kann und will. Ob Heimarbeit auf diesem Arbeitsmarkt tatsächlich angeboten oder ausgeübt wird, ist ohne Bela...

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