Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 120 nach § 139 überführt.

§ 120 Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443). Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurden § 120 Abs. 1 und 2 geändert und Abs. 3 angefügt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848); § 120 Abs. 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 ebenfalls durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt angefügt.

§ 120 Abs. 1 wurde zum 1.1.2009 redaktionell geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 139 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.

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