Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 118 nach § 137 überführt.

§ 118 wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 neu gefasst.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 137 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

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