Rz. 17

Eine Verlängerung der Jahresfrist erfolgt nach § 121 Satz 2 um den Zeitraum der Arbeitslosigkeit nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses. Hierzu muss der Mensch mit Behinderungen ergänzend bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet (zur Persönlichen Arbeitslosmeldung vgl. Komm. zu § 141) gewesen sein. Ein Bezug von Arbeitslosengeld ist dabei nicht erforderlich, die Arbeitslosenmeldung für Nichtleistungsempfänger (als Arbeitsuchende nach § 15) ist als Zeitraum der Verlängerung nach dem Wortlaut der Norm ausreichend.

 

Rz. 18

Für die Ermittlung der Verlängerungszeiten ist der Erwerb des Prüfungszeugnisses maßgeblich. Hierzu ist der Tag zu ermitteln, an dem der Prüfungsausschuss das positive Ergebnis verkündet hat. Hinsichtlich des hier relevanten Zeitpunktes knüpft der Gesetzgeber an die Regelung des § 21 BBiG an, bei der vor dem eigentlichen Ende der Ausbildungszeit, die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung regelmäßig endet.

 

Rz. 19

Sollte nach dem Ausbildungsende (Verkündung des Prüfungsergebnisses) bis zum Maßnahmeantritt dann Arbeitslosigkeit mit persönlicher Meldung bei der Agentur für Arbeit eingetreten sein, verlängert dieser Arbeitslosigkeitszeitraum die Jahresfrist. Nachdem der Wortlaut von "Zeiten" der Arbeitslosigkeit spricht, ist hier § 339 Satz 2 analog anzuwenden, auch wenn die Vorschrift nur für die Erfüllung der Vorbeschäftigungszeiten (§ 339 Satz 3) spricht. So ist ein voller Monat mit 30 Tagen Verlängerungszeit anzusetzen, Teilmonate entsprechend ihrer tatsächlichen Resttage. Mehrere, auch kurzzeitige Arbeitslosigkeitszeiten sind ihrer tatsächlichen Anzahl nach zu addieren. Ergänzend wird auf die Komm. zu § 339 verwiesen.

 

Rz. 20

Die tatsächliche Anzahl der Tage von gemeldeter Arbeitslosigkeit verlängert die Jahresfrist kalendermäßig in die Vergangenheit. Einen maximalen Verlängerungszeitraum sieht die Regelung in § 121 Satz 2 nicht vor.

 
Praxis-Beispiel

Hat der behinderte Mensch vor 2 Jahren am 31.7.2017 das Prüfungsergebnis erhalten und war bis zum Antritt der Maßnahme am 1.9.2019, mit einer Unterbrechung von 6 Monaten, 18 Monate arbeitslos, ist die Jahresfrist um 540 Tage (18 Monate à 30 Tage) in die Vergangenheit zu verlängern.

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