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Die Übernahme der Teilnahmekosten (§ 127) ist neben den Pflichtleistungen Übergangsgeld und Ausbildungsgeld die dritte besondere Leistung. Regelmäßig werden daher die Geldleistungen für den Lebensunterhalt und die Teilnahmekosten parallel gewährt. Um eine einheitliche Verwaltungspraxis der Rehabilitationsträger zu erreichen, wurde der Leistungsumfang der üblichen Teilnahmekosten mit Verweis auf die Vorschriften der §§ 49, 64, 73 und 74 SGB IX geregelt (vgl. § 127 Abs. 1 Satz 1).

Es sind Kosten, die aufgrund der Maßnahmeteilnahme entstehen, übernahmefähig. Es muss daher ein direkter Zusammenhang zwischen der Maßnahme und den durch die Teilnahme entstanden Kosten vorliegen.

Als Besonderheit und Abweichung zum Verweis auf die SGB IX-Regelungen sind, neben unvermeidbaren entstanden Kosten aufgrund der Art und Schwere der Behinderung, zudem im unmittelbaren Anschluss an eine Maßnahme eingliederungsbegleitende Dienste förderbar (§ 127 Abs. 2). Zu den Teilnahmekosten zählen ferner Aufwendungen des Menschen mit Behinderungen für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung, wobei behinderungsbedingte Mehraufwendungen über den pauschalierten Betrag des § 128 übernahmefähig sind. Diese Regelungen verdeutlichen, dass entgegen den üblichen Regelungen der Arbeitsförderung für Menschen mit Behinderungen und aus gutem Grund deutlich umfassendere Maßnahmekosten bei Teilnahme übernahmefähig sind.

Übernahme bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die entstandenen Kosten als Zuschuss von der Agentur für Arbeit finanziert werden.

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