Rz. 220

Der Gesetzgeber hat sich beim Gesetz zur Einführung des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) davon leiten lassen, dass – wie auch das SGB III – der gesetzliche Handlungsrahmen allein den Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit nicht bewirken kann. Wirtschaftswachstum über die Beschäftigungsschwelle hinaus und Wahrnehmung der Verantwortung durch alle gesellschaftlich relevanten Gruppen wurden als Voraussetzung dafür angesehen, dass Unternehmen mehr als bisher Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers musste vor diesem Hintergrund darauf abstellen, vorhandene Beschäftigungsmöglichkeiten schnell und nachhaltig zu nutzen sowie neue Arbeitsplätze für den berechtigten Personenkreis zu erschließen, ein übergreifendes politisches Gesamtkonzept umzusetzen und administrative Voraussetzungen für Bürger- und Kundenfreundlichkeit sowie Effektivität und Effizienz der Verwaltung zu schaffen. Dementsprechend hatte der Gesetzgeber 5 Ziele formuliert:

  • schnelle und passgenaue Vermittlung der Betroffenen in Arbeit;
  • ausreichende materielle Sicherung bei Arbeitslosigkeit in Abhängigkeit vom Bedarf;
  • Vermeidung einseitiger Lastenverschiebungen zwischen den Gebietskörperschaften;
  • effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung;
  • breite Zustimmungsfähigkeit zu den gesetzlichen Regelungen.
 

Rz. 221

Diese Ziele sollten mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:

  • Verantwortung der Erwerbsfähigen für sich selbst und ihre Angehörigen stärken;
  • ein soziokulturelles Existenzminimum sichern;
  • Eingliederungsleistungen vorrangig erbringen und auf den Einzelfall zuschneiden;
  • Eigeninitiative fördern und Eigenverantwortlichkeit fordern;
  • angemessene soziale Sicherung gewährleisten;
  • Übergang vom Arbeitslosengeld sozial abfedern;
  • Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung in Übereinstimmung bringen;
  • effiziente Trägerstrukturen schaffen;
  • Einführung eines Kinderzuschlags zur Reduzierung hilfebedürftiger Bedarfsgemeinschaften.
 

Rz. 222

Zur schnellen und passgenauen Vermittlung in Arbeit räumte das Gesetz den Leistungen zur Eingliederung Vorrang vor Leistungen zum Lebensunterhalt ein (finanzielle Unattraktivität der Transferleistungen). Die allgemeinen Grundsätze über Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit prägten das Verwaltungsverfahren. Obwohl der Berechtigtenkreis eher den arbeitsmarktfernen Bewerbern zuzurechnen war, sollten Eingliederungen in den allgemeinen (Ersten) Arbeitsmarkt angestrebt werden, begleitend nach den Erfordernissen im Einzelfall sollte das gesamte arbeitsmarktpolitische Instrumentarium verfügbar sein. Nachrangig sollten den Erwerbslosen Beschäftigungsangebote im öffentlich geförderten Zweiten Arbeitsmarkt eröffnet werden. Passgenaue Vermittlung setzt individuelle Kenntnisse über die konkreten Stärken und Schwächen des Hilfebedürftigen und ein daraus abgeleitetes Integrationskonzept unter Mitwirkung und aktiver Teilnahme des Erwerbslosen voraus. Das sollten Fallmanager leisten, denen ein Betreuungsschlüssel von 75 Hilfebedürftigen zugewiesen werden sollte. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige sollte mit dem Fallmanager, der auch sein persönlicher Ansprechpartner sein sollte, eine gemeinsam erarbeitete Eingliederungsvereinbarung unterzeichnen. Dadurch sollte dem Hilfebedürftigen deutlich werden, welche Eingliederungsleistungen unter Wirkungsaspekten und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten für ihn in Betracht kamen und andererseits, welche Anstrengungen von ihm selbst erwartet wurden.

 

Rz. 223

Die individuellen Integrationsbemühungen wurden durch ein Regelungsgeflecht begleitet, mit dem der Grundsatz des Förderns und Forderns realisiert werden sollte. Einerseits wurde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Eingliederungsleistungen unterstützt, deren unberechtigte Ablehnung aber auch sanktioniert. Damit sollte das sog. Abstandsgebot realisiert werden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde finanziell attraktiver ausgestaltet, insbesondere ein zeitlich befristetes Einstiegsgeld eingeführt. Finanzielle Anreize zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wurden mit der Familienkomponente allerdings zunächst nur beim "Einstiegsgeld", durch das Freibetragsneuregelungsgesetz dann auch beim Freibetrag bei Erwerbstätigkeit realisiert.

 

Rz. 224

Die Bedarfsabhängigkeit resultierte aus dem gesetzgeberischen Leitbild der vorrangigen Eigenverantwortung des Einzelnen für seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen. Auf die Gründe für die Hilfebedürftigkeit kam es nicht an. Für das SGB II ist wie für die Sozialhilfe das Gegenwärtigkeitsprinzip maßgebend, nach dem der elementare Lebensbedarf eines Menschen nur grundsätzlich in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht. Zum Übergang aus dem Bezug von Arbeitslosengeld, nicht aber der Arbeitslosenhilfe wurde ein befristeter, degressiver Zuschlag gezahlt. Alle Leistungsempfänger wurden zudem in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen.

 

Rz. 225

Zu...

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