Rz. 5

Nach Abs. 1 Nr. 2 wird der Auszubildende nur dann gefördert, wenn er die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Bundesländer erfüllt hat und die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, dass er das Ziel der Maßnahme erreicht.

 

Rz. 6

Das Kriterium, wonach der Auszubildende die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Bundesländer erfüllt hat, ist zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente eingefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung dient die Ergänzung der Klarstellung. Die in einigen Ländern auch als allgemeine Schulpflicht bezeichnete Vollzeitschulpflicht ist von der sich daran anschließenden Teilzeitschulpflicht zu unterscheiden.

 
Land Beginn
Alter
Dauer
Jahre der Vollzeitschulpflicht
(1) Baden-Württemberg 5 bis 7 Abschluss Grundschule (i. d. R. 4 Jahre) und 5 Jahre weiterführende Schule (§§ 73 bis 76 BW SchG; zusätzlich Berufsschulpflicht für 3 Jahre oder bis zum 18. Lebensjahr bzw. Besuch einer weiterführenden Schule, §§ 77 f. BW SchG)
(2) Bayern 5 bis 7 9 (zusätzlich 3 Jahre Berufsschulpflicht oder ein Berufsvorbereitungsjahr, Art. 7 bis 9 BayEUG)
(3) Berlin 5 bis 6 10 (§ 42 BerlinerSchulG)
(4) Brandenburg 5 bis 7 10 (§ 39 BbgSchulG) Berufsschulpflicht bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler das 18.Lebensjahr vollendet hat
(5) Bremen 6 10 (§§ 52 ff. BremSchulG)
(6) Hamburg 5 bis 6 9 (Berufsschulpflicht für 2 Jahre oder bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, § 39 HmbSG)
(7) Hessen 5 bis 7 9 (§ 59 Hess.Schulgesetz)
(8) Mecklenburg-Vorpommern 6 9 (§§ 41 ff. MV SchG)
(9) Niedersachsen 6 bis 7 9 (oder weniger nach § 65 Abs. 2 NSchG)
(10) Nordrhein-Westfalen 6 10 (Berufsschulpflicht bei Beginn einer Ausbildung im dualen System vor dem 18. Lebensjahr bis zum Ende der Ausbildung – auch über das 18 Lebensjahr hinaus) (§§ 37, 38 SchulG NRW)
(11) Rheinland-Pfalz 6 9 (§§ 59 ff. RP SchulG)
(12) Saarland 5 bis 8 9 (§ 4 Schulpflichtgesetz)
(13) Sachsen 6 bis 7 9 (Berufsschulpflicht bis zum 18. Lebensjahr, § 28 SchuG Sachsen)
(14) Sachsen-Anhalt 6 9 (bei einer Absolvierung von nur 9 Jahren ist ein Berufsvorbereitendes Jahr Pflicht, §§ 36 ff. SchuG SA)
(15) Schleswig-Holstein 6 bis 7 9 (§ 21 SH SchuG)
(16) Thüringen 6 bis 7 10 (§ 19 Thür. SchG)

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