Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt den förderungsbedürftigen Personenkreis für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 3 formulierten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 52 Rz. 2).

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