Rz. 2

Die Regelung enthält Übergangsrecht zu den Vorschriften nach §§ 87a, 131a und 148, die von Regelungen durch das 12. SGB II-ÄndG mit Wirkung zum 1.7.2023 betroffen sind.

 

Rz. 2a

Abs. 1 bestimmt, dass § 87a Abs. 2 auch anzuwenden ist, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1.7.2023 begonnen hat und nach dem 30.6.2023 beendet worden ist. Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung klarstellen, dass mit Inkrafttreten der Regelung zu § 87a Abs. 2 zum 1.7.2023 das Weiterbildungsgeld auch für Teilnehmer laufender Maßnahmen gezahlt werden soll.

 

Rz. 2b

Nach Abs. 2 ist § 131a Abs. 3 in der bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1.7.2023 begonnen worden ist. Die Übergangsregelung soll es der Bundesagentur für Arbeit ermöglichen, noch auf Basis der bisherigen Regelung des § 131a Abs. 3 Prämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen zu zahlen, wenn die Weiterbildung vor Wirksamwerden der neuen Prämienregelung des § 87a, d. h. vor dem 1.7.2023, begonnen wurde.

 

Rz. 2c

Das BSG hatte im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens darauf aufmerksam gemacht, dass die beabsichtigte Fassung der Abs. 1 und 2 in ihrer Kombination dazu führen dürfte, dass in Fällen, in denen die berufliche Weiterbildung vor dem 1.7.2023 begonnen und nach dem 30.6.2023 beendet worden ist, sowohl § 87a Abs. 1 n. F. als auch § 131a Abs. 3 a. F. für den Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie gelten würden. Die beabsichtigten Regelungen sind daher im Gesetzentwurf präzisiert worden (vgl. BT-Drs. 20/3873).

 

Rz. 2d

§ 148 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 in der ab dem 1.7.2023 geltenden Fassung ist gemäß Abs. 3 auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1.7.2023 begonnen und nach dem 30.6.2023 beendet worden ist. Nach der Gesetzesbegründung soll die mit der Regelung angestrebte bessere Unterstützung der qualifikationsgerechten Eingliederung bereits für geförderte berufliche Weiterbildungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begonnen und nach Inkrafttreten beendet worden sind.

 

Rz. 2e

Zu den Datenänderungen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens vgl. BT-Drs. 20/4360. Danach handelt es sich um Folgeänderungen zur Verschiebung des Inkrafttretens von § 87a und § 148 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie der Aufhebung von § 131a Abs. 3 vom 1.4.2023 auf den 1.7.2023.

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