Rz. 2

Die Vorschrift enthält das Übergangsrecht zum 7. SGB IV-ÄndG, das seit dem 1.7.2020 in vielen Schritten in Kraft tritt. Konkret betroffen sind Vorschriften, die mit Wirkung zum 1.7.2020 (§ 25) oder zum 1.1.2023 geändert (§§ 312, 312a, 313 und 404 Abs. 2 Nr. 19 bis 21) oder neu gefasst worden sind (§ 313a).

Für die Versicherungspflicht von Auszubildenden wird die praxisintegrierte Ausbildung einbezogen. Bei bereits laufenden Ausbildungen am Tage des Inkrafttretens der Neuregelung soll sich der Beginn der Versicherungspflicht nach der Beitragszahlung richten.

Für die Arbeitsbescheinigung, die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts, die Nebeneinkommensbescheinigung, die elektronische Bescheinigung und die Bußgeldvorschriften in Bezug auf §§ 312, 312a, 313 wird bestimmt, dass sie weiterhin anzuwenden sind, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem 1.1.2023 geendet hat. Die Neuregelungen sind auf diese Fälle noch nicht anzuwenden, auch sind die Bußgeldvorschriften in alter Fassung auf Verstöße gegen die Bescheinigungs-, Aushändigungs- und Vorlegepflichten anzuwenden.

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