Rz. 2

Die Vorschrift gewährleistet, dass sich ein höheres Arbeitslosengeld (Alg) bei beruflicher Weiterbildung und eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Arbeitslose ab dem 1.1.2019 aufgrund der Absenkung der Sozialversicherungspauschale nach § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auf 20 % auch bei diesen Leistungen errechnet, obwohl es sich um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung handelt und deshalb nach Maßgabe des § 422 das bis zum 31.12.2018 gültige Recht maßgebend wäre.

 

Rz. 2a

§ 447 in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung ist zur Jahreswende nach 2020 praktisch überholt und hätte deshalb an sich "überschrieben" werden können. Der Gesetzgeber hat es jedoch vorgezogen, wegen der noch möglichen zu entscheidenden Fälle die Vorschrift ab 1.1.2020 als § 447 Abs. 2 beizubehalten; durch Art. 2 Nr. 4 des Qualifizierungschancengesetzes hat die Vorschrift insgesamt eine neue Fassung erhalten.

 

Rz. 2b

Die Neufassung des § 447 sieht vor, dass die Neuregelungen zur Anwartschaftszeit (§ 142 Abs. 2 Satz 1; Art. 2 Nr. 1a Qualifizierungschancengesetz) für kurzfristig bis zu 14 Wochen Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis zum 1,5-fachen der Bezugsgröße, zur Verlängerung der Rahmenfrist (§ 143 Abs. 1; Art. 2 Nr. 2 Qualifizierungschancengesetz) und zur maßgebenden verlängerten Rahmenfrist bei der Berechnung der Anspruchsdauer (§ 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Art. 2 Nr. 3 Qualifizierungschancengesetz), die ohnehin alle erst zum 1.1.2020 in Kraft treten, im Einzelfall nur anzuwenden sind, wenn nach Inkrafttreten am 1.1.2020 in dem betroffenen Einzelfall mindestens ein versicherungspflichtiger Tag zu verzeichnen ist (Abs. 1).

 

Rz. 2c

Abs. 2 enthält mit Wirkung zum 1.1.2020 die bis zum 31.12.2019 maßgebende Fassung des § 447.

 

Rz. 2d

Abs. 3 i. d. F. ab 1.1.2020 verpflichtet die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode, beginnend mit dem Jahr 2020, über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und die entsprechenden Ausgaben zu berichten.

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