Rz. 5

Nach Abs. 2 können Arbeitslose nach einer im Vertrauen auf das bis zum 31.12.1999 geltende Recht aufgenommenen Auslandsbeschäftigung auch nach dem 31.12.1999 einen Anspruch auf originäre Alhi gemäß § 191 Abs. 4 i.V.m. § 191 Abs. 1 Nr. 2 (a.F.) SGB III haben. So kann ein Anspruch auf originäre Alhi auch noch nach dem 1.1.2000 neu entstehen und originäre Alhi auch nach dem 31.3.2000 im Rahmen des bisherigen § 197 für bis zu 12 Monate gewährt werden.

 

Rz. 6

War der Anspruch dagegen bereits vor dem 1.1.2000 entstanden, gilt die Auslauffrist des Abs. 1 Satz 1.

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