Rz. 2

Die Vorschrift trifft Regelungen zum internationalen Datenaustausch innerhalb der Europäischen Union zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und der Datenübermittlung von Insolvenzgelddaten an die Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung.

Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zur Datenübermittlung von Insolvenzgelddaten und Insolvenzgeldentscheidungen an den Träger für Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in einem anderen Staat der EU, in dem der insolvente Arbeitgeber ebenfalls tätig war.

Abs. 1 Satz 2 ermächtigt die Bundesagentur im umgekehrten Fall, solche Daten für die Zahlung von Insolvenzgeld zu nutzen.

Abs. 2 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit, durch Datenfernübertragung steuerrechtlich relevante Daten über geleistetes Insolvenzgeld an die Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu transferieren.

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