2.1 Weiterbildungsförderung Beschäftigter

 

Rz. 15

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 aufgehoben. Zur Weiterbildungsförderung Beschäftigter vgl. die Komm. zu § 82.

 

Rz. 16-19

(unbesetzt)

2.2 Vergabeverfahren

 

Rz. 20

Abs. 2 gestattet eine befristete Abkehr vom Bildungsgutscheinverfahren. Stattdessen dürfen die Maßnahmen nach Abs. 2 nach Vergaberecht an Träger von Maßnahmen vergeben werden. Gesetzliche geregelte Folge des Vergabeverfahrens ist der Suspens von der Zulassung der Maßnahme durch die Fachkundige Stelle nach § 176 Abs. 2 Satz 2. Folglich muss auch kein Nachweis über die Erfüllung ergänzender Anforderungen bei den betroffenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung vom Maßnahmeträger erbracht werden. Die Maßnahmen können sowohl für die Agenturen für Arbeit wie auch für die Jobcenter beschafft werden. Die Agenturen für Arbeit bieten den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen einen Einkaufsservice an, der nach der jeweiligen Entscheidung des Jobcenters gebucht werden kann und bezahlt werden muss.

 

Rz. 21

Allerdings bestimmt die Agentur für Arbeit die Anforderungen an die Maßnahme im Zuge des Vergabeverfahrens. Die Anforderungen aus § 180 an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung müssen von der Agentur für Arbeit in das Vergabeverfahren eingebracht werden.

 

Rz. 22

Maßnahmeträger können sich an den Vergabeverfahren nur mit Erfolg beteiligen, wenn sie als solche von einer Fachkundigen Stelle zertifiziert worden sind.

 

Rz. 23

Vergabeverfahren sind nur für die Maßnahmen möglich, die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 benannt werden. Für andere Maßnahmen gilt das Bildungsgutscheinverfahren. Die regionalen Einkaufszentren der Bundesagentur für Arbeit schreiben Rahmenverträge i. d. R. über ein Jahr aus. Eingekauft werden Maßnahmen mit Teilnehmerplätzen und Teilnehmermonaten. Bei den Rahmenverträgen sind Mindestabnahmemengen (meist 70 %) und Mehrbedarfsoptionen (meist 20 %) enthalten. Die Maßnahmepreise bestimmen sich nach Teilnehmerplatz und Monat.

 

Rz. 24

§ 180 mit den Vorbehalten zur Dauer der Maßnahme (Verkürzung um ein Drittel) bzw. der Finanzierungsbeteiligung bei nicht verkürzbarer Ausbildung gilt ausdrücklich nur bei abschlussorientierter Weiterbildung (in Verbindung mit dem Erwerb von Grundkompetenzen als kombinierte Maßnahme) und nur für diesen Maßnahmeteil. Das stellt Abs. 2 Satz 2 klar. Im Übrigen gilt § 180 uneingeschränkt.

 

Rz. 25

Die Agentur für Arbeit kann auch kombinierte Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 ausschreiben.

 

Rz. 26

Auf die Beauftragung mit der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 2 im Wege eines Vergabeverfahrens haben die Träger von Maßnahmen keinen Rechtsanspruch. Über den Weg entscheiden allein die Agenturen für Arbeit. Sie haben diese Entscheidung aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Darauf haben die Träger einen Anspruch.

 

Rz. 27

Die Möglichkeit der Vergabe von Maßnahmen nach Abs. 2 besteht nur befristet. Die Befristung bezieht sich aber nicht auf die Vergabeverfahren, sondern auf die ausgeschriebenen Maßnahmen. Diese müssen vor 2027 beginnen, rechtzeitig begonnene Maßnahmen dürfen nach 2026 weiter gefördert werden, auch wenn sie im Vergabeverfahren und nicht im Bildungsgutscheinverfahren zustande gekommen sind.

2.3 Prämien für bestandene Weiterbildungsprüfungen

 

Rz. 28

Abs. 3 enthält ein befristetes Prämiensystem für Weiterbildungsmaßnahmen zum Abschluss eines Ausbildungsberufes mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren. Ein weitergehendes Prämienwesen mit laufenden zusätzlichen Zahlungen wird von den Bundesländern gefordert und ist in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Die Bundesregierung hat die Bestrebungen jedoch bislang zurückgewiesen. In der Verwaltungspraxis der Grundsicherung für Arbeitsuchende scheitern laufende Prämienzahlungen an der Anrechnung auf die Regelbedarfsleistungen, weil die Leistungen keinen anderen Zweck verfolgen. Es ist damit zu rechnen, dass ein solches Verfahren nunmehr über die Bundesagentur für Arbeit pilotiert und evaluiert wird.

 

Rz. 29

Die Dauer der Ausbildung muss in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorgegeben sein. Bei den 2 Jahren handelt es sich um eine Mindestdauer. Regelmäßig werden Prämien daher bei entsprechenden Umschulungen, Vorbereitungslehrgängen auf Externen- bzw. Nichtschülerprüfungen und sog. berufsanschlussfähige Teilqualifikationen in Betracht kommen. Trägerinterne Leistungsüberprüfungen oder Kompetenzfeststellungen fallen nicht unter die Prämienregelung.

 

Rz. 30

Die Prämie setzt voraus, dass die Weiterbildungsmaßnahme nach den Vorschriften zur Förderung der beruflichen Weiterbildung tatsächlich gefördert wird. Im Übrigen kommt es darauf an, dass die ausbildungsrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Prüfung tatsächlich vorsehen, auf eine Normierung im BBiG oder der HWO kommt es nicht an. Die Prämien werden ohne begleitenden Bescheid ausgezahlt.

 

Rz. 31

Die Regelung ist befristet. Die jeweiligen beruflichen Weiterbildungen müssen vor 2023 beginnen. In 2023 begonnene und in 2024 und ggf. 2025 fortgeführte Maßnahmen bleiben prämienrelevant. Allerdings wird die Vorschrift zum 1.7.2023 nach § 87a überführt, Übergangsrecht enthä...

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