Rz. 34c

Abs. 3 Nr. 4 verlangt, dass zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird. Dabei soll zum einen am Ende der Maßnahme die Zufriedenheit der Teilnehmer und des ehemaligen Arbeitgebers systematisch erhoben werden. Zum anderen sollen nach der Gesetzesbegründung die Beratungsinhalte und Aktivitäten sowie Vermittlungserfolge und die Verbleibquote 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen dokumentiert werden (BR-Drs. 225/10, Begründung zu Art. 1 Nr. 11, S. 17). Die Daten zum Maßnahmeerfolg sollen sowohl dem ehemaligen Arbeitgeber als auch der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden.

 

Rz. 34d

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen in den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu diesen betrieblichen Voraussetzungen bundeseinheitliche Kriterien formuliert werden, die die örtlichen Agenturen für Arbeit in die Lage versetzen, über das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen zu entscheiden.

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