Rz. 44

Bezuschusst werden ausschließlich die Maßnahmekosten, die dem Arbeitgeber tatsächlich entstanden sind. Zu den Maßnahmekosten zählen u. a. die Kosten für Personal, Lehrgangs- und Prüfgebühren, die Fahrkosten von und zum Träger sowie die Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder. Zu den Maßnahmekosten können auch erfolgsabhängige Vergütungen (Vermittlungsgebühr) gehören. Wird ein Teil der Kosten durch Leistungen Dritter (z. B. Länderprogramme) abgedeckt, ist dieser Teil für die Förderung nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 45

Sonstige Kosten des Arbeitgebers für die Bereitstellung von Räumlichkeiten und das Verwaltungspersonal sowie die Beiträge zur Unfallversicherung können nicht anteilig umgelegt werden; sie gehören nicht zu den Maßnahmekosten (Fachliche Weisungen der BA zu § 110, Stand: 12/2018; Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 59). Kosten zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Teilnehmer während der Maßnahme werden nicht gefördert. Umsatz- und Mehrwertsteuerbeträge können nur dann gefördert werden, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass er nicht vom Vorsteuerabzug Gebrauch macht.

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