Rz. 32e

Sozialpädagogische Betreuung ist im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d oft von herausragender Bedeutung, um die arbeitsmarktfernen Leistungsberechtigten dabei zu unterstützen, sich mit ihrer Arbeit zu arrangieren und diese dauerhaft in ihren Alltag zu integrieren und zu festigen. Sozialpädagogische Betreuung ist immer dann notwendig, wenn ein objektives Risiko besteht, dass die beschäftigte Person die Arbeitsgelegenheit aufgrund von persönlichen oder objektiven Instabilitäten nicht dauerhaft fortsetzen wird. Dies muss zunächst der jeweilige Arbeitgeber beurteilen und daraufhin die Förderung der sozialpädagogischen Betreuung beim Jobcenter beantragen. Dem Jobcenter obliegt es dann, die Darlegungen zu prüfen und über eine Kostenübernahme zu entscheiden.

Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass der Träger die sozialpädagogische Betreuung selbst leisten kann, wenn er über das dafür notwendige Personal verfügt, aber auch externes Betreuungspersonal bemühen kann. Die Förderung ist auf eine Kostenerstattung ausgelegt, sodass beim Jobcenter letztlich allein qualitative Merkmale zugrunde zu legen sind. Insbesondere dann, wenn der Träger auf eigenes Personal zurückgreifen will, ist dessen Eignung vom Jobcenter nachzuprüfen.

 

Rz. 32f

Die Erstattung der Kosten für eine sozialpädagogische Betreuung setzt einen Antrag des Trägers beim Jobcenter voraus. Dieser Antrag muss nicht vor der Erbringung der Betreuungsleistung gestellt werden, zweckmäßigerweise sind die Antragsunterlagen auf Förderung nach § 16d jedoch insgesamt so auszugestalten, dass die Kostenerstattung gleich einbezogen wird.

Es können die erforderlichen Kosten einer notwendigen sozialpädagogischen Betreuung erstattet werden. Hierauf ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie auch der Wirtschaftlichkeit gleichermaßen anzuwenden. Es darf also kein einfacheres Mittel als eine (professionelle) sozialpädagogische Betreuung zur Verfügung stehen. Ebenso müssen die aufgewendeten und zur Erstattung begehrten Kosten erforderlich sein. So darf der Träger nicht ohne zwingenden Grund auf externes Betreuungspersonal ausweichen, wenn er über geeignetes Personal in seinem Betrieb verfügt, das er preiswerter zum Einsatz bringen kann. Auch die Erforderlichkeit der Kosten hat der Träger darzulegen.

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