Rz. 32a

Abs. 6 Satz 3 ermöglicht eine Zuweisung zu Arbeitsgelegenheiten über 24 Monate hinaus. Dies setzt von vornherein voraus, dass die in den Abs. 1 und 5 der Vorschrift geforderten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Das bedeutet, dass diese Voraussetzungen erneut zu prüfen sind.

Das Jobcenter hat also auch nach Inkrafttreten des Abs. 6 Satz 3 jeweils die "Rahmenfrist" von 5 Jahren festzulegen, die mit dem Tag des ersten Eintritts in eine Arbeitsgelegenheit begonnen hat (Abs. 6 Satz 2). Sodann ist festzustellen, ob die erste Förderperiode von 24 Monaten vollständig ausgeschöpft worden ist. Ist das nicht der Fall, ist zunächst eine Zuweisung für den Zeitraum vorzunehmen, der bereits durch Abs. 6 Satz 1 abgedeckt ist. Auch eine solche Zuweisung, sofern sie denn neu ist, erfordert zunächst die Prüfung, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 und 5 entweder nunmehr (bei Zuweisung in eine neue Arbeitsgelegenheit) oder weiterhin (bei Verlängerung der Zuweisung in die bisherige Arbeitsgelegenheit) vorliegen. In beiden Fällen ist das Prüfergebnis aktenkundig zu machen.

 

Rz. 32b

In beiden Fällen bedarf es nach Ausschöpfung der Förderfrist von 24 Monaten auch einer erneuten Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 und 5 weiterhin vorliegen. Dasselbe gilt in Fällen, in denen die maximale Förderdauer in der Vergangenheit ausgeschöpft wurde und nunmehr eine neue Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen werden soll, die von vornherein außerhalb des ersten Förderzeitraumes von 24 Monaten liegt. In begründeten Fällen ist eine einheitliche Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 und 5 möglich, wenn dies in zeitlich kurzem Abstand und zugleich für dieselbe Arbeitsgelegenheit zu geschehen hat.

 

Rz. 32c

Die Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 1 und 5 ist uneingeschränkt und ohne Abstriche vorzunehmen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 5 sind insbesondere auch die Fortschritte in Bezug auf die Arbeitsmarktnähe, die durch die Ausübung der Arbeitsgelegenheit erreicht werden konnten, einzubeziehen. In der Lebenswirklichkeit ist eine Eingliederung in reguläre Erwerbstätigkeit aus einer Arbeitsgelegenheit heraus oder im unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss daran nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 32d

Die weitere Förderung ist wie die ursprüngliche Förderung erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vorbehalten. Der Gesetzgeber hat den Hinweis in die Gesetzesmaterialien aufgenommen, dass von der verlängerten Förderungsdauer vorrangig ältere Personen und Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern profitieren sollen. Dieser Wunsch hat aber nicht Eingang in den Gesetzestext gefunden. Auch lassen Sinn und Zweck der Regelung eine Beschränkung der Förderpraxis auf gerade diesen Personenkreis nicht zu. Daher können von den Integrationsfachkräften auch anderen Personen für die verlängerte Dauer Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden.

Die weitere Förderung ist auf 12 Monate begrenzt. Im Ergebnis ist damit eine Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten binnen einer Frist von 5 Jahren seit dem Tag der Aufnahme der ersten Arbeitsgelegenheit für insgesamt längstens 36 Monate möglich. Die Zuweisungen können beliebig gestückelt werden, soweit dadurch der Sinn und Zweck der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten nicht entfremdet wird. Das weitere Vorliegen der Voraussetzungen ist jedoch in jedem Fall für das 3. Jahr gesondert festzustellen und aktenkundig zu machen. Auch die weitere Förderung ist zu beenden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und 5 entfallen.

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