Rz. 15

Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten stellt eine Möglichkeit dar, Arbeitsuchenden Angebote zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit zu eröffnen, trotz Langzeitarbeitslosigkeit und relativer Chancenlosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Aktivitäten zu entwickeln, die mittelbar in eine selbständige Erwerbstätigkeit, sozialversicherungspflichtige oder sonstige Beschäftigung einmünden können, i. d. R. aber eine Form von Arbeit, darstellen, die die Chance auf eine dauerhafte Wiedereingliederung in den sog. ersten Arbeitsmarkt erhöhen. Subsidiär ist gemeinnützige Arbeit nutzbar zu machen, wenn und soweit gesellschaftlicher Bedarf besteht, z. B. in Bereichen der Kinderbetreuung und -erziehung, der Schule, der Altenpflege und in Bereichen, die bislang daneben durch Zivildienst abgedeckt wurden. Der gewünschte arbeitsmarktpolitische Effekt wird nur erreicht, wenn diese Formen von Arbeitsgelegenheiten wettbewerbsneutral sind, also keine regulären Arbeitsplätze verdrängen, so wie es auch Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich verlangt. Wird der Bedarf z. B. an Kinderkrippenplätzen lokal oder regional nur unterdurchschnittlich abgedeckt, eröffnet dies weitreichende Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten. Arbeitsgelegenheiten in der sog. Entgeltvariante werden von § 16e als geförderte Arbeitsverhältnisse erfasst, sie sind nicht mehr Gegenstand des § 16d. Vor dem 1.4.2012 bewilligte Maßnahmen sind ausgelaufen, Übergangsrecht findet keine Anwendung (mehr).

 

Rz. 16

Beschäftigungen im öffentlichen Sektor erfordern eine enge Kooperation der Agenturen für Arbeit mit den Kreisen und kreisfreien Städten in der Trägerversammlung der Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b, aber auch bei zugelassener kommunaler Trägerschaft nach § 6a, bei der die jeweiligen Fähigkeiten eingebracht, aber politische Interessen zurückgestellt werden. Dafür kommen Personengruppen in Betracht, die entweder besonderer Integrationsformen bedürfen oder bei denen aus Sicht der Leistungsträger ein besonderes Interesse besteht, durch Arbeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten hohe Leistungszahlungen zu senken (Arbeit statt Arbeitslosigkeit finanzieren). Öffentlich geförderte Beschäftigung ist kein Neuland, sondern in der Vergangenheit sowohl von den Kommunen ("Hilfe zur Arbeit") als auch den Agenturen für Arbeit vielfach erfolgreich ins Leben gerufen worden. Dabei kommt es gerade nach der Neuordnung der Arbeitsgelegenheiten durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt darauf an, den örtlichen Erfordernissen entsprechende Strukturen zu entwickeln.

 

Rz. 17

 
Praxis-Beispiel
  • Arbeitslose Ingenieure können im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung und an Ganztagsschulen technisches Wissen vermitteln und damit einen Beitrag zu besserer Bildung leisten.
  • Alleinerziehende Mütter mit Kindern im Kindergartenalter können bei der Kindergartenerziehung mitwirken und dabei ihr eigenes Kind mitnehmen.
 

Rz. 18

Zweifel an der Vereinbarkeit von § 16d mit höherrangigem oder internationalem Recht bestehen nicht. Die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit bedeutet keine Zwangsarbeit, auch keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (dort Art. 4 Abs. 2) oder die ILO-Übereinkommen Nr. 29 aus dem Jahr 1956 (BGBl. II S. 640) und Nr. 105 aus dem Jahr 1959 (BGBl. II S. 443). Der Leistungsberechtigte muss allerdings aufgrund seiner Vorbildung und seinen in bisherigen beruflichen Tätigkeiten gezeigten Interessen und Neigungen in der Lage sein, die zugewiesene Tätigkeit eigenständig auszuüben (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 28.4.2015, L 3 AS 99/15 B ER, im entschiedenen Fall die Betreuung von Senioren, Kindern oder behinderten Menschen). Beispiele öffentlich geförderter Beschäftigung zeigten früher Integrationsquoten, die an 50 % heranreichen konnten. Es kommt heute darauf an, wie aufnahmefähig der lokale Arbeitsmarkt ist, welche Arbeitsmarktnähe der Arbeitsuchende aufweist, welche Integrationsstrategie verfolgt wird und welche Qualität Maßnahmen haben, die Arbeitsgelegenheiten mit Qualifizierungselementen mit gesonderter Förderung außerhalb des § 16d verknüpfen. Zielbereiche der Integration sind bei einer ungünstigen Lage auf dem Arbeitsmarkt insbesondere Fluktuationsarbeitsplätze, z. B. durch Elternzeit. Untersuchungen der Bundesagentur für Arbeit haben bei Arbeitsgelegenheiten eine Eingliederungsquote von 14,7 % ergeben (vgl. auch BT-Drs. 16/4134). Dies ist angesichts der Tatsache, dass Arbeitsgelegenheiten eher dem Erhalt und der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dienen als der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, eine beachtliche Quote. Der Bundesrechnungshof hat allerdings die Wirkungslosigkeit des arbeitsmarktpolitischen Instruments der Arbeitsgelegenheiten festgestellt (vgl. dazu auch BT-Drs. 16/9545). Zwischenzeitlich zeigt sich jedenfalls aus unterschiedlichen Gründen, dass sich Arbeitsgelegenheiten etabliert haben, auch wenn ihre Wahrnehmung deutlich gesunken is...

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