Leitsatz

Kein Anspruch auf Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne bei vorhandener funktionstüchtiger Gemeinschaftsantenne und beschlossener Kabelanschlussmöglichkeit

 

Normenkette

§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, Art. 5 Abs. 2 GG

 

Kommentar

1. Wenn eine funktionstüchtige Gemeinschaftsantenne vorhanden ist und die Möglichkeit eines Kabelanschlusses besteht, kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft nicht die Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne verlangen.

2. Die in der Verweisung auf den Kabelanschluss liegende Beschränkung der Informationsfreiheit ( Art. 5 GG) muss im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer hingenommen werden.

3. Eine Gemeinschaft hatte durch Mehrheitsbeschluss die Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne abgelehnt und Eigentümern zusätzlich zur Gemeinschaftsantenne (3 Programme) den Kabelanschluss auf eigene Kosten freigestellt. Von dieser Möglichkeit haben 32 von 36 Eigentümer Gebrauch gemacht. Der Antragsteller versuchte, im Verfahren eine Gemeinschaftsparabolantenne durchzusetzen; sein Antrag ist in allen 3 Instanzen erfolglos geblieben.

4. Eine Gemeinschaftsparabolantenne entspricht noch nicht dem üblichen Standard einer Gemeinschaftsantenne. Insoweit besteht kein Anspruch nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. Vorliegend war eine funktionierende Gemeinschaftsantenne herkömmlicher Art vorhanden, die auch nicht modernisierend instand gesetzt werden musste. Es liegt auch nahe, bei der Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne von einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG auszugehen. Vorliegend wird auch nicht das Grundrecht der Informationsfreiheit verletzt, da auch dieses unter dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt - hier das WEG - steht (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Die Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts kann im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht so weit gehen, dass dem Interesse des Antragstellers an noch weitergehender Information durch eine Gemeinschaftsparabolantenne entsprochen wird und die Gestaltungsfreiheit der Gemeinschaft und ihre darauf beruhende Eigentümerbeschlussfassung dahinter zurücktreten müsste, zumal sich die Wohnungseigentümer auch auf Kostengründe und die optische Veränderung des Erscheinungsbildes der Wohnanlage berufen haben. Der Antragsteller muss hier aus Gründen des unter Eigentümern bestehenden Treue- und Pflichtverhältnisses im Interesse der Gesamtheit der Eigentümer die in der Verweisung auf den Kabelanschluss liegende Beschränkung der Informationsfreiheit hinnehmen.

Soweit der Antragsteller mit der weiteren Beschwerde Störungen seines Fernsehempfanges einführt und diese auf den Kabelanschluss anderer Miteigentümer zurückführt, kann die Entscheidung auch davon nicht beeinflusst werden (vgl. den unter gleichem Rubrum ergangenen OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. 7. 1993, 20 W 86/93).

5. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz von DM 40.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.07.1993, 20 W 44/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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