Rz. 6

Der Erblasser kann nur durch einseitiges Testament verfügen. Erbverträge sind dem marinesischen Recht fremd, und wohl auch gemeinschaftliche Testamente. Das Testament konnte herkömmlich nur als öffentliches Testament vor dem Notar schriftlich mit Unterschrift vor zwei Zeugen errichtet werden. 1985 wurde die Möglichkeit geschaffen, ein Testament auch in der Weise zu errichten, dass es vollständig eigenhändig verfasst, mit vollständigem Datum der Errichtung versehen und am Ende unterschrieben wird (testamento olografo).[5]

 

Rz. 7

Der Erblasser kann Erben einsetzen, Nacherbfolge anordnen (Universalfideikommiss), Vermächtnisnehmer und Erben mit Auflagen belasten oder einen Testamentsvollstrecker ernennen.

[5] Gesetz Nr. 78 vom 4.7.1985. Gesetzestext auf der beiliegenden CD-ROM unter der Rubrik "San Marino".

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