4.1 Arbeitgeberpflichten

Im Leistungsverfahren legt das Gesetz dem Arbeitgeber besondere Pflichten auf. Er hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Kurzarbeit nachzuweisen, die Leistung kostenlos zu errechnen und an die Arbeitnehmer auszuzahlen.[1] Er hat zudem die Pflicht, die Leistung bei der Agentur für Arbeit unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen.

Eine Anzeige des Arbeitsausfalls ist bei Saison-Kurzarbeit – im Unterschied zur allgemeinen Kurzarbeit – nicht erforderlich.

4.2 Neues elektronisches Verfahren KEA

Vielfach erstellen Betriebe und Lohnabrechnungsstellen die Anträge auf Kurzarbeitergeld und die Abrechnungslisten mithilfe einer Lohnabrechnungssoftware und übermitteln diese unterschrieben an die Agentur für Arbeit, bei der diese manuell erfasst werden. Im Portal "eServices Geldleistungen" stellt die Bundesagentur für Arbeit auch Onlineangebote für die Beantragung und Abrechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung. Zum 1.7.2021 sind Regelungen für ein weiteres optionales Verfahren bzw. einen weiteren digitalen Zugangskanal unter dem Kürzel "KEA" (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) in Kraft getreten.[1] Das Verfahren KEA ermöglicht es Betrieben und Lohnabrechnungsstellen Anträge und Abrechnungslisten direkt aus der Lohnabrechnungssoftware an die Bundesagentur für Arbeit zu übergeben. Seit 1.1.2022 entfällt auch die Abgabe ergänzender Erklärungen in Papierform. Damit ist eine vollständige und medienbruchfreie Übertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen verschlüsselt und über einen gesicherten Datenkanal direkt an die Agenturen für Arbeit möglich.

Das Verfahren umfasst auch das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld als ergänzende Leistungen der Winterbauförderung.

Näheres zum KEA-Verfahren regeln dazu erlassene Grundsätze der Bundesagentur für Arbeit.[2]

4.3 Antragstellung

Der Antrag ist nachträglich für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu stellen. Er soll bis zum 15. des auf den Anspruchszeitraum folgenden Monats gestellt werden.[1] Der Antrag ist jedoch spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Anspruchszeitraums (Kalendermonats), in dem die Tage liegen, für die die Leistung beantragt wird.[2] Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich.

 
Wichtig

Eine verspätete Antragstellung kann nicht geheilt werden

Bei verspäteter Antragstellung ist – unabhängig von den Gründen des Versäumnisses – eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand[3] nicht möglich, d. h. die verauslagten Leistungen können dem Arbeitgeber nicht erstattet werden. Wird der Leistungsantrag fristgemäß bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit eingereicht, gilt die Ausschlussfrist jedoch als gewahrt.[4]

Zur Fristwahrung ist eine formlose Antragstellung möglich. Dabei ist

  • der Anspruchszeitraum,
  • die Bezeichnung des Betriebs/der Betriebsabteilung,
  • die voraussichtliche Zahl der Kurzarbeiter und
  • ein geschätzter Gesamtbetrag des Kurzarbeitergeldes

mitzuteilen. Die personenbezogenen Abrechnungslisten können nachgereicht werden. Die Ausschlussfrist ist auch dann gewahrt, wenn innerhalb der Frist zunächst fehlerhafte Abrechnungslisten eingereicht und erst nach Ablauf der Frist korrigiert werden.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Für die Einhaltung der Frist ist der tatsächliche Eingang des Antrags bei der Agentur für Arbeit maßgebend; der Poststempel ist nicht von Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Ausschlussfristen für das Saison-Kurzarbeitergeld

 
Leistungsantrag für Monat Ablauf der Ausschlussfrist
Dezember 2023 2.4.2024
Januar 2024 30.4.2024
Februar 2024 31.5.2024
März 2024 1.7.2024

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