Beim Ermessensspielraum für die Frage, ob ein Verspätungszuschlag erlassen werden kann, wird nach sachlichen und privaten Gründen differenziert. Sachliche Gründe liegen z. B. bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor. Unter die privaten Billigkeitsgründe fallen persönliche Gründe des Arbeitgebers, die zur versäumten Zahlung geführt haben.

Von der Erhebung von Säumniszuschlägen kann auf Antrag des Steuerpflichtigen (z. B. des Arbeitgebers) abgesehen werden,

  • falls er plötzlich erkrankt ist und es ihm nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen,
  • falls ihm ein offenbares Versehen unterlaufen ist und er ansonsten ein "pünktlicher Steuerzahler" war,

     
    Achtung

    Definition des pünktlichen Steuerzahlers

    Entrichtet der Steuerpflichtige seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Zahlungsschonfrist, ist er nach Auffassung der Finanzverwaltung kein pünktlicher Steuerzahler.[1]

  • falls in sonstigen Fällen die Steuerzahlung zu einer sachlichen oder persönlichen Härte führen würde.

Ein solcher Erlass im Billigkeitsverfahren kann jedoch nur gelingen, wenn den Steuerpflichtigen keine Schuld trifft. Denn Voraussetzung für einen solchen Erlass ist, dass der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde alles getan hat, um z. B. eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen.[2]

Da ein Säumniszuschlag kraft Gesetzes entsteht, ist es grundsätzlich notwendig, beim Finanzamt einen Erlassantrag nach § 227 AO zu stellen, um die festgesetzten Zuschläge zu vermindern.

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