1Jede und jeder darf das eigene Grundstück einfrieden. 2Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. 3Auf Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flachen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. 4Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.

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