Verfahrensgang

SG Chemnitz (Gerichtsbescheid vom 29.06.1999; Aktenzeichen S 7 KN 102/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.05.2002; Aktenzeichen B 8 KN 12/00 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Juni 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13.06.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1998 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Weitergewährung einer Bergmannsaltersrente nach dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) ab dem 01.04.1997.

Mit Antrag vom 20.05.1996, eingegangen bei der Beklagten am 21.05.1996, beantragte die Klägerin Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie Bergmannsrente nach Art. 2 des RÜG.

Mit Bescheid vom 11.09.1996 wurde der am … geborenen Klägerin, welche am 18.05.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatte, Bergmannsaltersrente ab dem 01.11.1996 in Höhe von 1.115,55 DM bewilligt. Die Rente war nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet berechnet worden.

Am 15.03.1997 verstarb ihr Ehemann Erich D.. Am 24.03.1997 beantragte sie bei der Beklagten große Witwenrente, welche ihr mit Bescheid vom 24.06.1997 auch bewilligt wurde. Zuvor hatte die Beklagte allerdings die Klägerin in einem Anhörungsschreiben vom 29.05.1997 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Bescheid über die Bewilligung der Rente nach dem RÜG aus eigener Versicherung mit Wirkung ab 01.07.1997 ganz aufzuheben. Nach § 319b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nämlich bei dem Zusammentreffen von Renten nach dem SGB VI und nach dem RÜG nur die Rente nach dem SGB VI zu erbringen.

Die Klägerin wandte daraufhin ein, dass die ihr zugestandene Bergmannsrente auf ihrer eigenen bergmännischen Tätigkeit beruhe und eine Entziehung der Rente gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) verstoße.

Mit Bescheid vom 13.06.1997 hob die Beklagte daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 11.09.1996 – anders als angekündigt – schon ab dem 01.04.1997 auf und berief sich hierfür auf § 319b SGB VI und § 48 Abs. 1 Ziff. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch berief sich die Klägerin auf einen Passus in einer Broschüre des BMA „Das neue Rentenrecht”, wonach auch nach dem Rentenreformgesetz 1992 beim Bezug von Witwen- oder Witwerrente eine gleichzeitig bezogene Versichertenrente und das sonstige selbst erworbene Einkommen der Witwe oder des Witwers in jedem Fall voll erhalten bleiben.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 05.02.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Gesetzgeberisches Ziel des § 319b SGB VI sei es, bei einem Anspruch auf eine oder mehrere Leistungen nach dem SGB VI oder eine oder mehrere Leistungen nach dem Art. 2 RÜG immer allein die Leistung bzw. Gesamtleistung nach dem SGB VI ggf. erhöht um die Differenz zur Leistung bzw. Gesamtleistung nach Art. 2 RÜG zu zahlen. Die Zahlung der Bergmannsrente sei also nicht zulässig, da ab dem 01.04.1997 eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI hinzugetreten sei. Diese sei höher, so dass auch kein Anspruch auf einen Übergangszuschlag bestehe.

Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) Chemnitz wurde damit begründet, dass mit der Klägerin zwar das Rechtsproblem ausführlich erörtert worden sei, diese aber dennoch nicht bereit sei, ihre Klage zurückzunehmen. Es werde daher gebeten, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Dieser Bitte kam das SG am 29.06.1999 nach und wies die Klage ab.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie weist zunächst darauf hin, dass doch wohl auch nach § 319b SGB VI auf die Gesamtleistung abzustellen sei, Vergleichsgröße sei also die Gesamtleistung, wie sie sich nach dem Rentenrecht der DDR ergeben hätte. Nach § 50 Abs. 2 Rentenverordnung DDR hätte Anspruch auf 25 % der Bergmannshinterbliebenenrente bestanden. Es errechne sich so ein Zuschlag von 180,72 DM.

Hierauf entgegnete die Beklagte, dass Anspruch auf Bergmannshinterbliebenenrente nach Art. 2 RÜG gerade nicht mehr bestehe, weil das Übergangsrecht ab dem 01.01.1997 nicht mehr anzuwenden.

Die Klägerin hat daraufhin ihre Rechtsauffassung dahingehend präzisiert, dass die Beklagte den Bescheid vom 11.09.1996 schon gar nicht mit Rücknahmebescheid vom 13.06.1997 habe zurücknehmen dürfen. Für eine Anwendung des § 319b SGB VI sei nämlich nur für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 Raum. Allenfalls habe die Beklagte die Witwenrente gemäß § 46 SGB VI in Verbindung mit § 97 SGB VI kürzen dürfen.

Sie beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 29.06.1999 mit dem Bescheid vom 13.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten vor.

 

Entscheidungsgründe

II. Stellungnahme:

Die zulässige Berufung ist auch begründet. Ein rechtfertigender Grund für die Entziehung der Bergmannsa...

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