Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 09.07.1998; Aktenzeichen J 348/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.05.2001; Aktenzeichen B 2 U 24/00 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz von 09. Juli 1998 und der Bescheid der Beklagten vom 03.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1996 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS Folge einer Berufskrankheit ist und die Beigeladene wird verurteilt, diese Erkrankung als Berufskrankheit nach den Nummern 2108 und 2110 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beigeladene trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge; „im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit.

Der am … geborene Kläger war vom 21.09.1970 bis zum 30.06.1991 bei der Firma Motorradwerk … GmbH (vormals VEB Motorradwerk …) beschäftigt. Bis zum 24.06.1988 arbeitete er als Transportarbeiter und E-Karren-Fahrer (Bl. 38 Unfall-Akte). Dabei bestand seine Tätigkeit im Heben und Tragen palettierter Motorradteile und im Be-/Entladen der E-Karren als Rundenfahrer im Gesamtwerk (Bl. 39 Unfall-Akte). Nach einem zwischenzeitlichen beruflichen Einsatz als Straßen- und Tiefbauarbeiter beim VEB.(K) Bau … (Bl. 29 Unfall-Akte) arbeitete der Kläger vom 06.03.1989 bis zum 30.06.1991 als E- und D-Stapler-Fahrer, wobei es sich um eine reine Fahrtätigkeit auf holprigen Werksstraßen handelte (Bl. 39 Unfall-Akte). Im Anschluss daran nahm der Kläger in der Zeit vom 26.08.1991 bis zum 31.08.1992 an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) im gleichen Betrieb teil.

In der Zeit vom 07.09.1992 bis zum 09.10.1992 war der Kläger als Schweißer beschäftigt. Seine Arbeit bestand dabei im Einlegen von Einzelteilen eines Stapelstuhles in den Schweißroboter (Bl. 32 f. Unfall-Akte). Es schlossen sich Tätigkeiten als Bauhelfer (vom 19.10.1992 bis zum 01.01.1993), als „Zahntechnische Hilfskraft” (Herstellung von Gipsmodellen und Fahrertätigkeit; 01.04.–31.05.1993 – Bl. 15 Unfall-Akte) und zuletzt vom 01.08.1993 bis zum 18.01.1994 als Estrichleger-Helfer an. Letztere erforderte wenig Transporte, da an einer vollautomatischen Estrichförderanlage gearbeitet wurde; sie beschränkte sich vielmehr auf das Verlegen der Förderschläuche und das Einbringen der Dämmschichten, sowie das Einbringen und das Glätten des Estrichs (Bl. 19 Unfall-Akte). Sie wurde überwiegend in kniender Position und unter Zeitdruck verrichtet (Bl. 66 Unfall-Akte).

Seit dem Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses ist der Kläger arbeitslos.

Bereits seit der ersten Hälfte der 80iger Jahre, ca. seit 1984 (Bl. 2, 5 Unfall-Akte) bestanden beim Kläger Rückenbeschwerden, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS – Bl. 66 Unfall-Akte). Die Intensität der Beschwerden wird vom Kläger als von Anfang an relativ stark beschrieben, habe jedoch in den Folgejahren gewechselt. Ganz sind die Beschwerden nie wieder abgeklungen. Ab 1993 begannen sie in die Beine auszustrahlen, rechts stärker als links, bis zum Fuß (Bl. 62 SG-Akte).

Seit dem 08.12.1993 war der Kläger durchgehend wegen „Radikulitis, LWS-Syndrom” arbeitsunfähig krank geschrieben; diese Beschwerden wurden mittels Physiotherapie behandelt (Bl. 2 Unfall-Akte); in der Zeit vom 24.02.1992 bis zum 03.04.1992 war bereits eine Krankschreibung wegen „Lumbago” notwendig geworden (Bl. 37 Unfall-Akte). Mittlerweile besteht zusätzlich eine arterielle Durchblutungsstörung beider Beine, wegen der der Kläger seit 1996 in Behandlung ist (Bl. 63 SG-Akte). Seit der zweiten Hälfte der 80iger Jahre bestehen zusätzlich Nackenbeschwerden, Huftschmerzen und Kniegelenksbeschwerden sowie Schmerzen im oberen rechten Sprunggelenk (Bl. 63 Unfall-Akte).

In seiner ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit vom 26.01.1994 teilte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. … die von ihm gestellte Diagnose „chronische lumbale Segmentlockerung mit ISG-Blockierung und Wurzel-Reiz-Symptomatik” mit. Als für die Entstehung der Berufskrankheit ursächlich werde das Fahren eines ungefederten Gabelstaplers über ca. 20 Jahre angesehen (Bl. 2 Unfall-Akte).

Die Beklagte holte Krankheitsberichte von Dipl.-Med. Beier (Bl. 45 Unfall-Akte) sowie des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie Dr. … (Bl. 51 Unfall-Akte) ein und zog den ärztlichen Entlassungsbericht der Herzog-Julius-Klinik Bad Harzburg vom 08.03.1995 bei, wo sich der Kläger in der Zeit vom 17.01.1995 bis zum 14.02.1995 einer stationären Rena-Maßnahme der Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen unterzogen hatte (Bl. 65 ff. Unfall-Akte). Dort wurde u.a. ein chronisch-rezidivierendes. Lumbalsyndrom bei Bandscheibenprotrusion L 4/5 und L 5/S 1 diagnostiziert (Bl. 69 Unfall-Akte) und anhand am 20.01.1995 angefertigter Röntgenaufnahmen eine beginnende Spondylose L 5, eine Osteochondrose der Lenden...

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