Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 04.05.1994; Aktenzeichen S 2 An 70/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen B 4 RA 86/95 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 04. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente seit 1. Januar 1992.

Der am 19. September 1918 geborene Kläger ist seit September 1983 Altersrentner. Seit 1949 war er im eigenen Ingenieurbüro für Baustatik und Baukonstruktion selbständig tätig. Er entrichtete bis zum Rentenbeginn Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR sowie seit Juli 1971 für ein Einkommen bis 1.200 M Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei der Staatlichen Versicherung der DDR.

Die Staatliche Versicherung der DDR – Sozialversicherung – gewährte dem Kläger seit 1. September 1983 mit jeweils bindend gewordenen Rentenbescheiden vom 8. August 1983 eine monatliche Altersrente von 392 M und vom 21. September 1983 eine Zusatzaltersrente von 183 M. Der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung lagen 47 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bei einem Monatsverdienst von 600 M zugrunde. Bei der Berechnung der Zusatzaltersrente wurden 146 Monate Zugehörigkeit zur FZR und ein monatliches Durchschnittseinkommen – weiteren – von 600 M, für welches Beiträge entrichtet wurden, berücksichtigt.

Zum 31. Dezember 1991 wurde dem Kläger eine monatliche Altersrente von 846 DM und eine Zusatzaltersrente von 316 DM, somit eine Gesamtrentenleistung von 1.162 DM ausbezahlt, nachdem seine Rente zum 1. Juli 1990, 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 auf DM umgestellt, angeglichen und angepaßt worden war.

Im Rahmen der Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 29. November 1991 Regelaltersrente, ausgehend vom aktuellen Rentenwert (Ost) und den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in Höhe von 1.661,80 DM. Nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung verblieb ein monatlicher Zahlbetrag von 1.555,45 DM. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte zog die Beklagte die von der Staatlichen Versicherung der DDR zugrunde gelegten Rentendaten heran.

Hiergegen widersprach der Kläger unter dem 17. Dezember 1991 im wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte die tatsächlichen und nicht nur die mit Beiträgen abgesicherten Arbeitsverdienste zu berücksichtigen. Die persönlichen Entgeltpunkte seien nach § 256 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu ermitteln.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 13. Januar 1994 zurück. Während des Widerspruchsverfahrens paßte sie die Rente nach den gesetzlichen Vorschriften an.

Das Sozialgericht hat die am 26. Januar 1994 erhobene Klage durch Urteil vom 4. Mai 1994 abgewiesen. Die Altersrente sei nicht nach § 256 a SGB VI und damit nicht unter Berücksichtigung des gesamten vom Kläger erzielten Verdienstes, sondern nach Maßgabe des § 307 a SGB VI zu berechnen. Soweit der Kläger eine Rentenberechnung unter Einbeziehung des über der Bemessungsgrenze liegenden Einkommens begehre, sei § 256 a SGB VI nicht anwendbar, da § 307 a SGB VI insoweit eine Spezialregelung für die Fälle treffe, in denen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente bestanden habe.

Die am 2. Juni 1994 eingegangene Berufung richtet sich gegen das dem Kläger am 21. Mai 1994 zugestellte Urteil des Sozialgerichts.

Der Kläger vertritt die Auffassung, wegen § 256 a Abs. 3 SGB VI seien für die Spezialgruppe der selbständig Tätigen auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkünfte zu berücksichtigen. § 256 a Abs. 3 SGB VI sei als lex specialis anzusehen und auf ihn anzuwenden. Die Beklagte habe zwar zunächst die Umwertung nach den verfügbaren Rentendaten nach § 307 a Abs. 2 SGB VI vornehmen dürfen. Zwischenzeitlich habe er jedoch nachgewiesen, daß seine tatsächlichen Einkünfte wesentlich höher gewesen seien als die versicherbaren Einkünfte. Deshalb müsse eine Neuberechnung der Rente nach § 256 a SGB VI vorgenommen werden. Wäre, wie vom Sozialgericht dargelegt, § 256 a SGB VI nicht auf Bestandsrenten anzuwenden, liege darin ein Verstoß gegen des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1994 zu verurteilen, seine Rente unter Zugrundelegung der tatsächlichen Arbeitseinkommens ab 1. Januar 1992 neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger zähle zu den sog. „Bestandsrentnern”. Dies habe nach der Systematik des SGB VI die Anwendung der §§ 300 ff. SG...

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