Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 30.10.2001)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen B 4 RA 39/03 R)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. Oktober 2001 wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2000 verpflichtet, die Rente der Versicherten G. R. ab dem 01.07.1999 unter Berücksichtigung der Daten im Feststellungsbescheid der PDS vom 18.05.1999 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 05.07.1999 neu festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufeststellung und Umwertung der Rente seiner verstorbenen Ehefrau (Versicherte) nach § 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die Versicherte war zuletzt Redakteurin einer Zeitung der SED und dabei Mitglied des Zusatzversorgungssystems für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS (System Nr. 27 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]). Zum 17.03.1990 erklärte sie ihren Austritt aus dem System und ließ sich zum 01.07.1990 die Beiträge erstatten. Seit 01.07.1990 bezog sie eine Rente aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR, die zunächst in Höhe von 534,00 Mark festgestellt wurde. Eine Leistung aus der Zusatzversorgung erhielt sie nicht.

Die Rente der Versicherten wurde mit Bescheid vom 29.11.1990 zum 01.01.1992 nach § 307 a SGB VI umgewertet und auf monatlich 983,19 DM festgesetzt. Dabei wurde von einem monatlichen Durchschnittsverdienst für die letzten 20 Arbeitsjahre von 600,00 Mark ausgegangen. Gegen den Bescheid legte die Versicherte am 07.01.1992 Widerspruch ein. Auf ihr Schreiben erhielt sie die Nachricht, dass eine Entscheidung erst nach Eingang des Primärdatenträgers getroffen werden könne. Am 09.02.1995 erinnerte sie dann an die Bearbeitung ihres Widerspruchs. Darauf teilte die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.1996 mit, das sie den Umwertungsbescheid nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft habe. Der Umwertungsbescheid sei nicht zu beanstanden.

Am 31.12.1998 übersandte die Versicherte der Beklagten eine Aufstellung über ihren beruflichen Werdegang, der sie eine Bescheinigung des Landesverbandes Sachsen der PDS über Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 1 AAÜG beifügte. Mit Schreiben vom 18.05.1999 teilte die PDS als Zusatzversorgungsträger der Beklagten die erzielten Arbeitsentgelte gem. § 8 AAÜG mit. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Daten der Versicherten mit Bescheid vom 18.05.1999 bekannt gegeben worden seien. Am 30.06.1990 habe für die Versicherte ein Anspruch auf Zusatzversorgung nicht bestanden. Die Versicherte erhielt die Daten mit Bescheid vom selben Tage, allerdings ohne den Hinweis, dass ein Anspruch auf Zusatzversorgung nicht bestanden habe. Der Feststellungsbescheid wurde mit Bescheid vom 05.07.1999 teilweise geändert, enthielt diesen Hinweis aber ebenfalls nicht. Nach Erhalt der Daten teilte die Beklagte der Versicherten am 30.11.1999 mit, dass sie ihre Unterlagen zurücksende. Die Berechnung der Rente sei nochmals überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Umrechnung zutreffend erfolgt sei. Es verbleibe bei dem bisherigen Bescheid. Am 06.12.1999 gab die Versicherte schriftlich an, das sie noch keinen Bescheid über die neue Berechnung ihre Altersrente erhalten haben. Sie bitte um Klärung des Sachverhaltes. Mit Schreiben vom 17.01.2000 wies die Beklagte nochmals darauf hin, dass die Regelaltersrente nicht nach § 307 b neu berechnet werde. Am 31.12.1991 habe kein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung der PDS bestanden.

Da die Versicherte mündlich und schriftlich ihr Unverständnis wegen dieser Entscheidung ausdrückte, entschied die Beklagte nochmals mit Bescheid vom 04.02.2000, dass auch eine erneute Überprüfung nach § 44 SGB X nicht zu einer Änderung der Umwertung nach § 307 a SGB VI führe, da am 31.12.1991 kein Anspruch auf Zusatzversorgung der PDS bestanden habe. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 29.03.2000 zurückgewiesen. Am 19.03.2000 erhob die Versicherte Klage zum Sozialgericht Leipzig (SG), mit der sie ihr Ziel der Umwertung ihrer Rente nach § 307 b SGB VI weiter verfolgte. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte die PDS mit Schreiben vom 25.05.2000 mit, dass die Versicherte zum 01.07.1990 einen Anspruch auf Zusatzversorgung gehabt hätte, wäre sie nicht vorher aus dem Versorgungssystem ausgetreten. Ihre Beiträge seien zu 90 % ausbezahlt worden.

Mit Urteil vom 30.10.2001 verpflichtete das SG unter Aufhebung des Umwertungsbescheides vom 29.11.1991 und des Bescheides vom 04.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die Beklagte, die Rente der Versicherten gem. § 14 AAÜG neu festzustellen. Das SG hat hierzu ausgeführt:

„Gemäß § 14 Abs. 1 AAÜG wird bei der Überführung der in ein...

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