Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 27.05.1994; Aktenzeichen S 7 Kn 74/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.03.1998; Aktenzeichen B 8 KN 18/95 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die am 24.08.1921 geborene Klägerin ist die Witwe des am 27.03.1917 geborenen und am 31.01.1969 verstorbenen Versicherten Alois Döring (D.). Dieser war von 1945 bis 1947 im Braunkohlebergbau, bis Oktober 1963 bei der SDAG Wismut Kr. Aue zunächst als Hauer, seit 1963 als Streckenreiniger und – zuletzt bis 30.10.1968 – als Wächter über Tage tätig. In der Zeit ab 30.10.1968 bis zu seinem Tod war D. arbeitsunfähig krank.

Mit Bescheid des FDGB Kreisvorstandes – Verwaltung der Sozialversicherung – Zwickau vom 08.09.1964 wurde D. ab 01.11.1963 eine Bergmannsrente (wegen Ischiasbeschwerden) bewilligt. Berufsunfähigkeit als Hauer gem. § 42 Rentenverordnung (Rent-VO/DDR) bestand seit 01.09.1963.

Am 09.09.1965 wurde bei D. eine „Silikose I mit Zusatztuberkulose in beiden Spitzen-Oberfeldern ohne sichere Aktivität” als Berufskrankheit ab 09.04.1965 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) anerkannt und der Körperschaden mit 40 % eingeschätzt (Gesamtkörperschaden einschließlich rezidivierender Ischialgien 50 %; ab September 1967 60 %). Seit 02.06.1965 bezog D. deshalb eine Bergbau-Unfall-Teilrente, die wegen des Bezugs einer höheren Bergmannrente nur zur Hälfte (i.H.v. 78,60 MDN) gezahlt wurde, und ab 01.11.1965 eine Bergmannsunfallübergangsrente i.H.v. 50 % der Vollrente (196,30 MDN – Besch. v. 02.06.1966). Der seit 1963 bestehende Bandscheibenschaden bedingte unabhängig von den Silikosefolgen weiterhin die Berufsunfähigkeit als Hauer (St. der Silikose-Kommission v. 11.05.1966).

Am 31.01.1969 starb D. an den Folgen der als Berufskrankheit anerkannten Silikose (Stellungnahme zur Todesursache der Silikose-Kommission Erzbergbau in Niederdorf vom 08.05.1969).

Mit Bescheid des FDGB Zentralvorstandes IG Wismut – Abteilung Sozialversicherung – Karl-Marx-Stadt vom 27.05.1969 bezog die Klägerin ab 01.02.1969 eine Unfallhinterbliebenenrente, die aufgrund des mit Bescheid vom 10.05.1976 anerkannten Anspruchs der Klägerin auf Gewährung einer Bergmannswitwenrente ab 01.08.1976 i.H.v. 282,70 M eingestellt wurde.

Am 10.02.1990 übersiedelte die Klägerin vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland. Auf ihren Antrag vom 23.02.1990 auf Zuerkennung von Hinterbliebenenrente gewährte ihr die Beklagte ab 10.02.1990 mit dem endgültigen Bescheid vom 18.10.1990 Witwenrente nach § 69 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) i.H.v. zunächst 1.028,77 DM netto (ab 01.12.1990 1.061,24 DM). Mit Bescheid der Bergbau-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung Bonn, vom 11.12.1990 wurde ihr ab 01.03.1990 eine Unfallhinterbliebenenrente gemäß §§ 1583, 1569 a Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. § 590 RVO i.V.m. den Vorschriften des Fremdrentengesetzes i.H.v. 1.356,62 DM bewilligt.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 20.12.1990 das teilweise Ruhen des Rentenanspruchs gemäß § 76 RKG wegen Zusammentreffens einer Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie eine Überzahlung in Höhe von 5.207,22 DM fest und hob ihren Bewilligungsbescheid insoweit rückwirkend auf.

Gegenüber der Berufsgenossenschaft machte die Beklagte mit Schreiben vom 02.01.1991 einen Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe geltend, der am 25.01.1991 von dieser erfüllt wurde.

Am 02. April 1991 verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz wieder in das Beitrittsgebiet, worauf die Beklagte und die Bergbau-Berufsgenossenschaft ihre Rentenzahlungen am 30.04.1991 einstellten, und die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.1991 ihren Bescheid vom 18.10.1990 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch X (SGB X) mit Wirkung vom 01.05.1991 zurücknahm.

Ab 01.05.1991 gewährte die LVA Sachsen der Klägerin eine Bergmannswitwenrente i.H.v. 907,00 DM und eine nach § 50 der Rentenverordnung der DDR gekürzte Altersrente aus eigenem Recht i.H.v. 170,00 DM.

Mit Bescheid vom 02.12.1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts gewährte die Beklagte ab 01.01.1992 der Klägerin die bisher gezahlte Hinterbliebenenrente als große Witwenrente i.H.v. (netto) 575,02 DM. Der Bescheid enthielt unter der Rubrik „Mitteilungspflichten” folgenden Passus: „Ferner ist auch der Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Abfindung oder eine Heimaufnahme unverzüglich mitzuteilen.”

Auf die Antragen der Klägerin mit dem Hinweis, sie habe das letzte Mal für April 1991 Zahlungen erhalten, teilte die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel ihr m...

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