Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers. kein Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit. Abschluss des zweiten Arbeitsvertrags während 6-wöchiger Vertragsdauer des ersten Arbeitsvertrags. keine Ersetzung oder Verlängerung

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Vermittlers ist die Arbeitslosigkeit des zu vermittelnden Arbeitnehmers.

 

Orientierungssatz

Ein Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass der zweite Arbeitsvertrag den am gleichen Tag abgeschlossenen ersten Arbeitsvertrag, dessen Vertragslaufzeit von vorneherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt war, ersetzt oder die Vertragslaufzeit auf mehr als drei Monate verlängert hat.

 

Normenkette

SGB III § 421g Fassung: 2004-11-19 Abs. 1 S. 1, § 421g Fassung: 2004-11-19 Abs. 1 S. 4, § 421g Fassung: 2004-11-19 Abs. 2 S. 1, § 421g Fassung: 2004-11-19 Abs. 2 S. 3, § 421g Fassung: 2004-11-19 Abs. 2 S. 4, § 421g Fassung: 2004-11-19 Abs. 3 Nr. 3, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 2004-11-19, § 296 Abs. 1 S. 1, § 15 Sätze 2-3, §§ 35, 45; BGB § 119 Abs. 1; SGG § 183 S. 1, § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.09.2014; Aktenzeichen B 11 AL 54/14 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. März 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.000,00 EUR. Hierbei steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob der Kläger die Beigeladene in ein Beschäftigungsverhältnis von einer Dauer von wenigstens drei Monaten vermittelt hat.

Der Kläger, der eine gewerbliche Arbeitsvermittlung betrieb, schloss mit der Beigeladenen am 9. März 2006 einen schriftlichen Vermittlungsvertrag ab mit dem Ziel, sie in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Zuvor hatte die Beklagte der Beigeladenen am 13. Februar 2006 einen Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.000,00 EUR, gültig vom 13. Februar 2006 bis zum 12. Mai 2006, ausgestellt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen war dieser Betrag an einen von der Beigeladenen eingeschalteten privaten Vermittler, hier den Kläger, zu zahlen, sofern dieser die Beigeladene erfolgreich in ein mindestens drei Monate andauerndes Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt wurde. Nach einer sechswöchigen Beschäftigungsdauer war ein Betrag von 1.000 EUR auszuzahlen. Die Auszahlung des Restbetrags sollte erfolgen, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hatte.

Am 23. Juni 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage des Vermittlungsgutscheins, des Vermittlungsvertrags, der Gewerbeanmeldung und einer auf den 26. Juni 2006 datierten Beschäftigungsbestätigung der R… Deutschland GmbH & Co KG, der Arbeitgeberin der Beigeladenen, die Auszahlung von 1.000,00 EUR. Ausweislich der Beschäftigungsbestätigung sei die Beigeladene nach telefonischer Kontaktaufnahme durch den Kläger am 11. Mai 2006 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Mit ihr sei am 12. Mai 2006 ein vom 12. Mai 2006 bis zum 15. August 2006 dauerndes, befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden. Die Beigeladene hatte noch am 12. Mai 2006 im Rahmen einer Spätschicht bei dem ihr von der Arbeitgeberin zugeteilten Unternehmen ihre Beschäftigung aufgenommen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 teilte die Arbeitgeberin der Beklagten mit, dass sie das Geschäftsgebaren des Klägers für unseriös, insbesondere gegenüber den Bewerbern und Arbeitssuchenden, halte, und dass man die künftige Zusammenarbeit mit dem Kläger beendet habe. Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 reichte der Kläger eine formularmäßige Vermittlungsbestätigung der Arbeitgeberin vom 23. Juni 2006 ein, worin diese bestätigte, dass ein Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen am 12. Mai 2006 für die Zeit vom 12. Mai 2006 bis zum 15. August 2006 geschlossen worden sei, die Beigeladene bisher nicht bei ihr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und das Beschäftigungsverhältnis am 12. Mai 2006 begonnen habe.

Am 7. Juli 2006 und 12. Juli 2006 nahm die Beklagte bei der Arbeitgeberin telefonisch Rücksprache. Nach dem gefertigten Telefonvermerk sei zunächst ein kürzerer Arbeitsvertrag geschlossen worden. Nach erneuter Vorsprache der Beigeladenen sei der Arbeitsvertrag auf drei Monate verlängert worden. Der Kläger habe Druck auf die Beigeladene ausgeübt und ihr angedroht, dass sie andernfalls die vollen Kosten der Arbeitsvermittlung zu tragen habe. Daraufhin habe die Arbeitgeberin den Vertrag bis zum 15. August 2006 verlängert, um der Beigeladenen zu helfen.

In der Folge bat die Beklagte die Beigeladene um Auskunft zum Arbei...

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