Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 14.10.1998; Aktenzeichen S 6 AL 448/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.10.1998 insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde. Des Weiteren werden die Bescheide der Beklagten vom 26.01.1995 und vom 12.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.1996 – soweit eine Aufhebung nicht bereits durch das Urteil des Sozialgerichts erfolgte – aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowohl für das Klage- als auch das Berufungsverfahren.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten geltend gemachten Erstattung von Förderleistungen im Rahmen einer Maßnahme der Arbeitsbeschaffung (ABM) für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1993 in Höhe von 33.149,48 DM.

Bei dem Kläger, dem Sportclub L. e. V., handelte es sich um einen Sportverein, der im Jahre 1992 die Sektionen Handball, Judo, Ringen, Fechten, Turnen, rhythmische Sportgymnastik und Akrobatik sowie Volleyball vereinte. In den einzelnen Sektionen waren Abteilungsleiter, Koordinatoren und Trainer beschäftigt. Die Arbeitnehmerin Ursula M. (U. M.) war im Bereich Handball, Ute K. (U. K.) im Bereich Turnen und der Arbeitnehmer Volkmar H. (V. H.) im Bereich Volleyball – jeweils als Koordinatoren – beschäftigt.

Auf Beschluss des Vorstandes lösten sich in den Jahren 1993 und 1994 sechs der sieben Sektionen aus dem Verein heraus (Sektion Handball am 30.06.1993; Sektionen Judo und Ringen am 31.12.1993; Sektion Fechten am 28.02.1994 und Sektionen Turnen sowie rhythmische Sportgymnastik und Akrobatik am 31.03.1994) und gründeten eigene Sportvereine. Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 20.08.1999 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels Masse abgewiesen.

Am 15.10.1992 beantragte der Kläger die Verlängerung der Förderungsdauer der ABM Nr. 252/90 für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1993. Im Rahmen der ABM hatte die Beklagte dem Kläger zuvor bereits zwei Jahre lang für die Arbeitnehmer U. M., U. K. und V. H. Zuschüsse zu den Lohnkosten gewährt. Im Antrag hatte der Kläger zugesichert, die auf dieser Maßnahme eingesetzten drei Arbeitnehmer würden nach Ablauf der Maßnahme eine Daueranstellung beim Kläger erhalten.

Mit Bescheid vom 26.11.1992 in der Gestalt des Bescheides vom 11.01.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die weitere Beschäftigung der drei Arbeitnehmer Zuschüsse zu den Lohnkosten für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1993 in Höhe von 90.425,48 DM. Dem Bescheid war eine Anlage beigefügt, nach welcher die Bewilligung unter der „Bedingung” erfolgte, dass im Anschluss an die Maßnahme drei Dauerarbeitsplätze geschaffen würden.

Die drei Arbeitnehmer arbeiteten vom 01.01.1993 bis 31.12.1993 beim Kläger im Rahmen der ABM. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 10.03.1994 mit, der Verein habe auf Grund nicht aufzubringender Personalkosten bis zum 31.03.1994 alle noch Beschäftigten gekündigt. Die Sektionen Handball, Judo, Ringen, Fechten, Turnen, rhythmische Sportgymnastik und Akrobatik seien aus dem Sportclub L. ausgetreten. Lediglich die Abteilung Volleyball sei noch beim Kläger verblieben. Eine Übernahme der drei Arbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen sei daher nicht möglich.

Mit Bescheid vom 26.01.1995 stellte die Beklagte fest, dass die im Bewilligungsbescheid genannte Bedingung, die Festeinstellung der drei Arbeitnehmer nach Ablauf des Förderjahres, nicht erfüllt worden sei. Daher machte sie eine Erstattungsforderung bezüglich der gezahlten Zuschüsse zu den Lohnkosten in Höhe von insgesamt 90.425,48 DM geltend.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 16.02.1995. Er befinde sich seit 1993 in einer Umbruchsituation. Der größte Teil der ursprünglich zum Verein gehörenden Sektionen sei ausgetreten. Dies sei zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1992 noch nicht absehbar gewesen. Die Erstattungsforderung sei jedoch schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil zwei der drei Arbeitnehmer im Anschluss an die Beendigung der ABM Dauerarbeitsverhältnisse erhalten hätten. So sei die Arbeitnehmerin U. M. zum 01.01.1994 beim VFB L. als Technische Leiterin der Handballabteilung unbefristet eingestellt worden. Der Arbeitnehmer V. H. sei zum 01.01.1994 zum Kreissportbund L. gewechselt. Die Arbeitnehmerin U. K. sei zwar zunächst im Anschluss an die ABM arbeitslos geworden, jedoch ab 01.10.1994 beim Stadtsportbund L. e. V. angestellt worden.

Mit Bescheid vom 12.09.1995 widerrief die Beklagte den Bescheid vom 26.11.1992 für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1993, weil die im Bescheid genannte Bedingung, Schaffung von Dauerarbeitsplätzen im Anschluss an die Maßnahme, nicht erfüllt worden sei. Dem Interesse eines effektiven arbeitsmarktpolitischen Einsatzes der öffentlichen Mittel zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen sei gegenüber dem Interesse am Fortbestand des Anerke...

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