Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Vorliegen einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung. Regelmäßigkeit. Versicherungsfreiheit. Entrichtung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung seitens des Arbeitgebers. Arbeitsentgelt. Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Regelmäßigkeit einer Beschäftigung iSd § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4.

 

Normenkette

SGB IV §§ 7, 8 Abs. 1, § 28p Abs. 1 S. 5; SGB V § 249b S. 1; SGB VI § 172 Abs. 3 S. 1

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Oktober 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 4.340,76 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen zu 7. bis 9. sowie eine weitere Aushilfskraft im Prüfzeitraum Januar 2003 bis Dezember 2006 bei der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin) entgeltgeringfügig beschäftigt waren und die Klägerin deshalb Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) bzw. dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu tragen hat.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich Brief- und Zeitschriftenversandservice. Die Beigeladenen zu 7. bis 9. sowie der zwischenzeitlich verstorbene H. D… bezogen jeweils eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und waren daneben zu einem Stundensatz von 6,00 EUR bei insgesamt geringfügiger Entlohnung nach den Prüflisten der Beklagten und Berufungsklägerin - nachfolgend: Beklagte - (Bl. I 25 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) für die Klägerin u. a. in folgenden Zeiträumen und mit folgenden Verdiensten tätig:

Zeitraum

 S…

 D…

 S…

 R…

Aug 03

84,00 €

Sep 03

174,00 €

Okt 03

282,00 €

Nov 03

141,00 €

Dez 03

336,00 €

102,00 €

Jan 04

192,00 €

60,00 €

Feb 04

195,00 €

Mrz 04

336,00 €

297,00 €

Apr 04

120,00 €

Mai 04

36,00 €

100,50 €

Jun 04

114,00 €

168,00 €

Jul 04

93,00 €

207,00 €

Aug 04

114,00 €

100,50 €

Sep 04

135,00 €

190,50 €

Okt 04

204,00 €

66,00 €

54,00 €

Nov 04

273,00 €

141,00 €

162,00 €

Dez 04

294,00 €

129,00 €

30,00 €

Jan 05

270,00 €

162,00 €

180,00 €

Feb 05

96,00 €

48,00 €

201,00 €

Mrz 05

300,00 €

61,50 €

153,00 €

Apr 05

184,50 €

148,50 €

246,00 €

Mai 05

181,50 €

48,00 €

Jun 05

120,00 €

93,00 €

Jul 05

60,00 €

53,00 €

Aug 05

162,00 €

72,00 €

453,00 €

Sep 05

174,00 €

258,00 €

240,00 €

Okt 05

216,00 €

336,00 €

60,00 €

Nov 05

84,00 €

144,00 €

421,50 €

Dez 05

205,50 €

330,00 €

399,00 €

Jan 06

57,00 €

264,00 €

411,00 €

Feb 06

171,00 €

159,00 €

114,00 €

Mrz 06

276,00 €

270,00 €

510,00 €

Apr 06

189,00 €

303,00 €

Mai 06

306,00 €

Jun 06

294,00 €

306,00 €

Jul 06

30,00 €

171,00 €

Aug 06

138,00 €

Sep 06

546,00 €

240,00 €

234,00 €

Okt 06

300,00 €

219,00 €

180,00 €

Nov 06

150,00 €

171,00 €

120,00 €

Dez 06

129,00 €

285,00 €

223,50 €

Am 5. März 2007 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch und stellte nach Anhörung mit Bescheid vom 5. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007 für den Prüfzeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 eine Nachforderung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 4.265,11 EUR und Umlagen in Höhe von insgesamt 75,65 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Beigeladenen zu 7. bis 9. sowie des Beschäftigten D… liege jeweils eine regelmäßige und daher keine zeit-, sondern eine entgeltgeringfügige Beschäftigung vor, die entsprechende Beitrags- und Umlagepflichten des Arbeitgebers zur Folge habe. Das Merkmal der Regelmäßigkeit sei zu bejahen, wenn der betreffende Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber über einen länger als ein Jahr dauernden Zeitraum mit sich ständig wiederholenden Arbeitseinsätzen beschäftigt werde. Unerheblich sei, ob das exakte Datum der Einsätze jeweils von vornherein feststehe oder von Mal zu Mal vereinbart werde. Es genüge, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit stehe. Dies sei bei den geprüften Beschäftigungsverhältnissen der Fall, so dass ab dem zweiten Beschäftigungsjahr die entsprechenden Beiträge und Umlagen zu entrichten seien.

Mit der am 31. Juli 2007 beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die im Betrieb anfallenden Arbeiten erledigten hauptsächlich ihre beiden Geschäftsführer. Daneben gebe es einen Pool von rund 10 bis 14 Aushilfskräften, die jeweils eine Telefonnummer bei ihr hinterlegt hätten. Bei diesen Kräften handele es sich nahezu ausschließlich um Rentner. Bei höherem Arbeitskräftebedarf, der durchschnittlich zwei- bis dreimal im Monat auftrete, rufe sie nach dem Zufallsprinzip die Aushilfskräfte an und vereinbare die Arbeitseinsätze. Die betreffenden Aushilfskräfte würden ohne Rahmenarbeitsvertrag entsprechend des variierenden Arbeitskräftebedarfs beschäftigt, ohne dass die Einsätze im Kalenderjahr 50 Arbeitstage überschritten. Manchmal erfolgten die Arbeitseinsätze der betreffenden Aushilfsk...

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