nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 31.05.2001; Aktenzeichen S 7 U 52/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. Mai 2001 und der Bescheid vom 14.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.1999 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 12.11.1993 ab dem 14.07.2003 eine Verletztenrente nach einer MdE von 60 v.H. zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 2/3. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 12.11.1993 gewährte Verletztenrente erhöht werden muss.

Am 12.11.1993 erlitt der Kläger in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Maurer einen Arbeitsunfall, als er aus etwa 1,60 m Höhe von einem Gerüst auf eine Betondecke sprang und sich hierbei einen Trümmerbruch beider Fersenbeine zuzog. Wegen eines früheren Arbeitsunfalles aus dem Jahre 1981, bei dem der Kläger sich eine Verletzung des rechten Auges zuzog, bezieht der Kläger eine weitere Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H.

Mit Bescheid vom 08.12.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Unfalles vom 12.11.1993 eine vorläufige Rente nach einer MdE von 50 v.H. ab dem 01.09.1994 bis auf weiteres. Als Unfallfolgen wurden eine Bewegungseinschränkung der beiden oberen Sprunggelenke und eine aufgehobene Beweglichkeit der beiden unteren Sprunggelenke nach knöchern fest verheilten Fersenbeinbrüchen beidseits anerkannt, ferner eine Abflachung des Fußgewölbes beidseits, eine Arthrose der Fußwurzel rechts und eine Kalksalzminderung der Fußwurzel beidseits.

Am 15.09.1995 erstellte Prof. Dr. W1 ... von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T ... nach einer Untersuchung des Klägers am 31.08.1995 ein Rentengutachten zur erstmaligen Feststellung der Dauerrente. Der Gutachter führte aus, der Kläger habe das Untersuchungszimmer mit leichtem, rechtsseitig führendem Hinken betreten. Es würden orthopädische Schuhe getragen, ansonsten keine Gehhilfen benutzt. Das Gangbild barfuß habe sich deutlich mehr hinkend gezeigt, im oberen Sprunggelenk habe keine Abrollbewegung stattgefunden. Die Beweglichkeit im Bereich beider oberer Sprunggelenke sei für die Dorsalextension eingeschränkt, die Beweglichkeit in den unteren Sprunggelenken sei jeweils auf ein Viertel der Norm eingeschränkt, die Zehengelenksbeweglichkeit seitengleich frei.

Mit Bescheid vom 27.08.1995 wurde dem Kläger ab 01.12.1995 eine Verletztenrente auf Dauer nach einer MdE von 30 v.H. gewährt. Als Unfallfolgen wurden eine Bewegungseinschränkung beider unterer Sprunggelenke auf ein Viertel und beider oberer Sprunggelenke beim Fußheben nach knöchern fest verheilten Fersenbeinbrüchen beidseits anerkannt, ferner eine Schwellneigung im Bereich beider Füße, ein abgeflachtes Fußgewölbe beidseits mit daraus resultierender Gangbildstörung und beginnende arthrotische Veränderungen beider Fußwurzelgelenke.

Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch nahm der Kläger zurück.

Am 15.04.1996 erstellten Prof. Dr. Z1 ... und Dr. G1 ... nach einer Untersuchung des Klägers am 12.03.1996 ein weiteres Gutachten. Die Gutachter führten aus, der Kläger habe orthopädische Schuhe getragen. Das Gangbild sei sowohl mit Schuhen als auch barfuß nach rechts hinkend betont. Der Zehenspitzenstand und der Fersenstand seien nur unvollständig möglich gewesen, monopedales Hüpfen nicht möglich. Das Fußgewölbe sei beidseits abgeflacht. Die Beweglichkeit beider oberer Sprunggelenke sei eingeschränkt, die Beweglichkeit der beiden unteren Sprunggelenke aufgehoben. Die Beweglichkeit der Zehen sei frei. Es fänden sich röntgenologisch nachgewiesene arthrotische Veränderungen der beiden subtalaren Gelenke, eine deutliche Kalksalzminderung des Knochenskelettes im Bereich der Sprunggelenke und Füße, eine Einschränkung der physiologischen Funktion der beiden Beine und subjektiv geäußerte, glaubhafte Beschwerden beider Sprunggelenke und Füße. Die Beweglichkeit der oberen Sprunggelenke betrug beidseits 0/5/35. Das Gangbild sei deutlich gestört. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.10.1996 schätzte Dr. G1 ... die MdE mit 40 v.H.

Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.1997 den Bescheid vom 27.10.1995 ab und gewährte dem Kläger rückwirkend ab 01.12.1995 eine Verletztenrente auf Dauer nach einer MdE von 40 v.H. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen im November 1997 damit, dass sich seit der letzten Begutachtung im März 1996 sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, so dass die bei ihm nunmehr vorliegende MdE mit mindestens 60 v.H. einzuschätzen sei.

Daraufhin wurde von der Beklagten bei dem Chirurgen/Unfallchirurgen und Durchgangsarzt Dr. R1 ... ein weiteres Rentengutachten in Auftrag gegeben, das nach einer Untersuchung am 12.09.1998 am 20.10.199...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge