Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit. Abgrenzung der Rechtsgrundlagen für die Korrektur im Rahmen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mitteilungspflicht des Leistungsbeziehers. Reichweite und Inhalt des § 107 Abs 2 SGB 10

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des gleichzeitigen Bezugs von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit.

 

Orientierungssatz

1. Zur Abgrenzung der Rechtsgrundlagen für die Korrektur im Rahmen einer Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung.

2. Die Erklärung gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger entbindet einen Leistungsbezieher nicht hinsichtlich seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger, von dem er eine entsprechende Leistung bezieht.

3. Zur Reichweite und zum Inhalt des § 107 Abs 2 SGB 10.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.04.2020; Aktenzeichen B 13 R 80/18 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung eines Rentenbescheides wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum 1.10.2010 bis 30.9.2012 sowie die Rückforderung des Überzahlbetrages in Höhe von 8.770,39 Euro streitig.

Der 1952 geborene Kläger erlernte von September 1966 bis Mai 1969 den Beruf des Drahtziehers, absolvierte von September 1969 bis August 1972 die Ingenieurschule für Walzwerk- und Hüttentechnik Riesa mit dem Abschluss eines Ingenieurs für Technologie des Schmiedens, Pressens und Ziehens und war in der Folge als Schichtleiter, Schichtmeister, Gruppenleiter Produktion und Leitingenieur in einem Kaltwalzenwerk versicherungspflichtig beschäftigt.

Auf seinen Antrag vom 20.9.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5.1.2006 beginnend ab dem 1.9.2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Mit Schreiben vom 9.7.2009 informierte die Bundesagentur für Arbeit die Beklagte, dass der Kläger am 4.7.2009 Arbeitslosengeld beantragt habe und sich ein Anspruch mit einer täglichen Leistungshöhe von 42,40 Euro für den Zeitraum 4.7.2009 bis 2.1.2011 für insgesamt 540 Kalendertage ergebe.

Mit Schreiben vom 30.7.2009 teilte die Krankenkasse der Beklagten mit, dass der Kläger bis zum 3.7.2009 Krankengeld erhalten habe.

Am 1.10.2009 nahm der Kläger eine bis zum 30.9.2010 andauernde Tätigkeit als Bürokaufmann auf, meldete sich am 21.9.2010 bei der Bundesagentur für Arbeit erneut arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 1.10.2010 Arbeitslosengeld. Im Antragsformular der Bundesagentur gab er an, dass er von der Beklagten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung voraussichtlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erhalte.

Mit Bescheid vom 9.12.2009 berechnete die Beklagte die bisherige Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1.4.2009 neu. Für die Zeit ab dem 1.1.2010 würden monatlich 370,84 Euro gezahlt. Für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2009 betrage die Nachzahlung 1.112,52 Euro. Gründe für die Neuberechnung seien zum einen die Änderung des Hinzuverdienstes und die Durchführung einer Rentenanpassung und zum anderen, dass sich die mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche geändert haben und ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgeblich geworden sei.

Mit Bescheid vom 14.10.2010 stellte die Beklagte die Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung neu fest. Die Rente beginne am 1.1.2006 und werde längstens bis zum 30.11.2017, dem Erreichen der Regelaltersgrenze, gezahlt. Für die Zeit ab dem 1.11.2010 würden monatlich 379,39 Euro gezahlt. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.10.2010 betrage 127,51 Euro. Die Rente werde neu festgestellt, weil sich die Beitragszeiten vom 1.7.1990 bis zum 31.12.1990 und vom 17.11.2003 bis zum 18.11.2003 geändert hätten.

Die Bescheide vom 9.12.2009 und 14.10.2010 enthielten jeweils ab Seite 4 Hinweise zu Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass auch Sozialleistungen als Einkommen der Beklagten gegenüber unverzüglich mitzuteilen wären, wobei exemplarisch die Entgeltersatzleistungen Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld aufgezählt wurden. Im Fragebogen der Beklagten zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung machte der Kläger am 4.10.2010 zum Bezug bzw. zum Antragsdatum von Erwerbsersatzeinkommen, wie z. B. Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld, keine Angaben (vgl. Bl. 243 der Verwaltungsakte).

Ab dem 1.10.2010 bezog der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I und von seiner Krankenkasse ab dem 25.11.2010 Krankengeld und ab dem 1.2.2012 Übergangsgeld. Eine Mitteilung hierüber an die Beklagte erfolgte nicht.

Dur...

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