Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 28.03.1995; Aktenzeichen S 7 Kn 81/94)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. März 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine große Witwenrente.

Die am 22.11.1928 geborene Klägerin ist die Witwe des am 05.03.1924 geborenen Versicherten Willi Hahn (H.). Dieser war von Juni 1949 bis November 1983 bei der SDAG Wismut in verschiedenen Tätigkeiten zuletzt als Steiger unter Tage tätig. Von Dezember 1983 bis Oktober 1986 war er als Wachmann über Tage eingesetzt.

Mit Bescheid vom 04.11.1969 wurde ihm ab 01.10.1968 eine Unfallteilrente wegen einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit nach einem Körperschaden von 20 % gewährt. Ab 01.09.1971 erhielt er eine Bergmannsrente wegen eines Überlastungsschadens. Die Unfallteilrente wegen Lärmschwerhörigkeit wurde gekürzt.

Ausweislich des Rentenprimärdatenträgers erhielt H. ab 01.05.1974 eine Bergmannsvollrente, ab 01.03.1984 eine Bergmannsaltersrente.

Der FDGB Zetralvorstand IG Wismut – Verwaltung der Sozialversicherung – erkannte mit Schreiben vom 01.12.1989 das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. B 92 der Liste der Berufskrankheiten der DDR (Bronchialcarzinom) ab 15.06.1989 an. Objektive Heilbehandlungsbedürftigkeit lag seit Juni 1989 vor (BG-A Bl. 6 Rs). Die bereits laufende Unfallrente wurde daraufhin mit Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 01.12.1989 ab 01.06.1989 erhöht.

Am 05.02.1990 verstarb H. ausweislich einer Stellungnahme Dipl.-Med. Bernhardt Arbeitshygieneinspektion des Gesundheitswesens Wismut, vom 12.03.1990 an den Folgen des zu Lebzeiten als Berufskrankheit anerkannten Lungenleidens. Mit Bescheid vom 20.03.1990 wurde dies seitens der Verwaltung der Sozialversicherung anerkannt. Die Klägerin bezog daraufhin eine Bergmannswitwenrente.

Mit Bescheid vom 02.12.1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts gewährte die Beklagte der Klägerin ab 01.01.1992 eine große Witwenrente in Höhe von 931,03 DM netto monatlich.

Die Beigeladene erließ am 05.08.1993 gegenüber der Klägerin einen Bescheid über die Gewährung einer Unfallhinterbliebenenrente ab 01.01.1992. Für die Zeit vom 01.01.1992 bis 30.09.1993 wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 16.186,98 DM ermittelt, von dem in Hinblick auf mögliche Erstattungsansprüche der Beklagten (abzüglich eines Vorschusses in Höhe von 5000,00 DM) ein Betrag in Höhe von 11.186,98 DM einbehalten wurde.

Über diesen Bescheid wurde die Beklagte sowohl von der Beigeladenen (Schreiben v. 05.08.1993) als auch durch die Klägerin (Telefax vom 17.08.1993) informiert.

Die Beklagte kündigte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 20.08.1993 die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) an.

Am 08.09.1993 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Rücknahme des Bescheides über die Umwertung der Rente zum 01.01.1992 sowie der nachfolgend erteilten Rentenanpassungsbescheide nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 93 SGB VI wegen Zusammentreffens der Rente der Rentenversicherung mit einer Rente der Unfallversicherung sowie Geltendmachung eines Erstattungsanspruches nach § 50 SGB X. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Bezuges einer Unfallhinterbliebenenrente und einer großen Witwenrente ab 01.01.1992 sei die Rente der Rentenversicherung nach § 93 SGB VI insoweit nicht zu leisten sei, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Grenzbetrag überschreite, der nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 SGB VI ermittelt werde. Bei der Ermittlung der „zusammentreffenden” Rentenbeträge aus der Renten- und der Unfallversicherung blieben bestimmte, in § 93 Abs. 2 SGB VI näher beschriebene Beträge unberücksichtigt. Bei den bislang erteilten Umwertungs- bzw. Rentenanpassungsbescheiden sei die Anwendung des § 93 SGB VI nicht erfolgt; die Bescheide seien daher im Sinne des § 45 SGB X anfänglich rechtswidrig. In Höhe des seit 01.01.1992 überzahlten Rentenbetrages von 16.022,88 DM werde ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X geltend gemacht.

Ab 01.11.1993 erhielt die Klägerin die große Witwenrente in Höhe von 396,37 DM netto monatlich. Für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.10.1993 wurde ein überzahlter Betrag von 16.022,88 DM ermittelt (Bescheid vom 30.08.1993).

Im September 1993 erstattete die Beigeladene der Beklagten einen Betrag in Höhe von 11.186,98 DM.

Am 17.09.1993 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie unter Vorlage einer „Schenkungsurkunde” im wesentlichen damit begründete, eine rückwirkende Rücknahme sei unzulässig. Sie habe unter Berücksichtigung ihrer Unkenntnis des in den neuen Bundesländern geltenden R...

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