Entscheidungsstichwort (Thema)

knappschaftliche Rentenversicherung. Bergmannaltersrente in der ehemaligen DDR. Stichtagsregelung. 31.12.1996. Leistungszuschlag. Gleichstellung Untertagearbeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Eine Anspruch auf Bergmannaltersrente nach Art 2 § 5 Abs 2 RÜG ist auszuschließen, wenn die Rente nicht bis zum 31.12.1996 beginnt. Diese Stichtagsregelung ist nicht verfassungswidrig (vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua, BVerfG vom 6.1.1997 - 1 BvR 2424/96, BSG vom 14.12.1998 - B 5/4 RA 23/97 R, BSG vom 6.5.1999 - B 8 KN 10/98 R = SozR 3-8575 Art 2 § 44 Nr 1 und BSG vom 10.4.2003 - B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr 1).

2. Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung zur Gewährung eines Leistungszuschlages nach § 85 SGB 6.

3. Die Gleichstellung mit "ständigen Arbeiten unter Tage" ist auf tatsächlich "überwiegend unter Tage" ausgeübte Tätigkeiten beschränkt (vgl BSG vom 16.5.2001 - B 8 KN 10/00 R = SozR 3-2600 § 254a Nr 1).

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer vorgezogenen, abschlagsfreien Bergmannaltersrente nach Art. 2 § 5 Abs. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) mit einem Steigerungssatz von 2 vom Hundert nach Art. 2 § 32 Abs. 2 Nr. 1 RÜG sowie hilfsweise um eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Anwendung von § 237 Abs.4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und über die Bewertung der vom Kläger in dem Zeitraum vom 17. Dezember 1962 bis 13. Juli 1979 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Gewährung eines Leistungszuschlages bei der Altersrente des Klägers.

Der am ... 1942 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1957 bis 30. Juni 1960 eine Ausbildung zum Landwirt und war bis 16. Oktober 1960 als solcher tätig. Nach Ableistung des Wehrdienstes arbeitete er ab 17. Dezember 1962 bis 31. Dezember 1970 als Presser/Formenleger im VEB Kombinat E. und vom 1. Januar 1971 bis 13. Juli 1979 als Maschinist im VEB BKK E.. Vom 16. Juli 1979 bis 31. Dezember 1990 war er als Lagerarbeiter beim VEB Landtechnik Anlagenbau G. beschäftigt.

Die Zeiten vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1976, 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1977, 1. Januar 1978 bis 30. November 1978 sowie vom 1. Januar 1979 bis 13. Juli 1979 wurden im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als “bergmännisch § 39 i„ eingetragen.

Mit Bescheiden vom 29. April 1997, 14. Juli 1997 sowie 16. Dezember 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf Antrag Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab 1. Oktober 1994.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 gewährte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 22. August 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Januar 2003. In der Anlage 2 zum Rentenbescheid wurde der Zeitraum vom 17. Dezember 1962 bis 13. Juli 1979 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet zugeordnet. In der Anlage 12 zum Rentebescheid wurde der Zeitraum vom 17. Dezember 1962 bis 13. Juli 1979 als sonstige Arbeiten bewertet, die bei einer Gewährung des Leistungszuschlages nicht berücksichtigt werden dürften.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, dass die bergmännische Tätigkeit bei seinem Rentenanspruch nicht genügend berücksichtigt worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 zurück.

Das RÜG sei zum 31. Dezember 1996 ausgelaufen und die Rente werde allein nach SGB VI berechnet; ein Besitzschutz auf eine ungeminderte Rente ab dem 60. Lebensjahr bestehe somit nicht mehr. Auch ein Leistungszuschlag könne nicht gewährt werden, da hierfür nach § 85 SGB VI nur Zeiten mit ständigen Arbeiten Untertage berücksichtigungsfähig seien. Bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten handele es sich jedoch ihrer Natur nach um Übertagetätigkeiten.

Mit der am 13. Mai 2003 vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage begehrte der Kläger eine ungeminderte Rente ab dem 60. Lebensjahr als Bergmannsaltersrente mit einem Steigerungssatz von 2,0 für die Zeit vom 17. Dezember 1962 bis 13. Juli 1979, eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr unter Berücksichtigung der bergmännischen Tätigkeit und unter Anwendung von § 237 Abs.4 Satz 2 SGB VI ohne Abschläge sowie mit einem Leistungszuschlag aufgrund der bergmännischen Tätigkeit.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2004 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente als Bergmannsaltersrente mit dem Steigerungssatz 2,0 gemäß Art. 2 §§ 5, 32, 23 RÜG. Die Vorschriften seien nicht mehr anwendbar; das RÜG zum 31. Dezember 1996 ausgelaufen. Ein Anerkennungsbescheid der Sozialversicherung der DDR über die Gewährung einer Bergmannsaltersrente, der nach dem Einigungsvertra...

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