Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 06.07.1994; Aktenzeichen S 7 Kn 94/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.1997; Aktenzeichen 8 RKn 35/95)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06.07.1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die am 30.03.1925 geborene Klägerin ist die Witwe des am 26.01.1926 geborenen und am 07.11.1972 verstorbenen Versicherten Werner-Siegfried Graf (G.). G. trat am 01.06.1948 in die Wismut AG als Schlosser ein und arbeitete vom 01.03.1952 bis 31.08.1965 als Hauer, ab 01.09.1965 bis 23.02.1972 als SML-Verwalter. Ab 24.02.1972 war er bis zu seinem Tod arbeitsunfähig krank.

Aufgrund des Bescheides des FDGB-Zentralvorstandes IG Wismut vom 22.05.1964 bezog G. ab 01.04.1964 eine Bergbau-Unfall-Teilrente wegen einer Quetschung des 3. bis 5. Fingers rechts, komplizierte Frakturen der Endglieder dieser Finger. Mit Bescheid vom 11.05.1964 wurde diese Rente wieder entzogen. Aufgrund des Bescheides des FDGB-Kreisvorstandes Glauchau – Verwaltung der Sozialversicherung – vom 22.09.1965 bezog G. ab 01.09.1965 eine Bergmannsrente.

Mit Bescheid vom 23.06.1972 erkannte der Zentralvorstand IG Wismut – Abteilung Sozialversicherung – Karl-Marx-Stadt ab 24.02.1972 eine Lungenerkrankung (B 32 der Verordnung über die Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten vom 14.11.1957) als Berufskrankheit mit einem Körperschaden von 100 % an.

Am 07.11.1972 verstarb G. an den Folgen des als Berufskrankheit anerkannten Bronchial-Carcinoms.

Mit Bescheid des FDGB-Zentralvorstandes IG Wismut vom 20.12.1972 erhielt die Klägerin ab 01.11.1972 eine Unfallwitwenrente. Mit Rentenbescheid des FDGB-Kreisvorstands Glauchau vom 06.06.1973 wurde diese Rente ab 01.07.1973 zum Ruhen gebracht, ab diesem Zeitpunkt erhielt die Klägerin eine Übergangswitwenrente befristet bis 31.10.1974 und eine Zusatzwitwenrente. Ab 01.11.1974 wurde der Klägerin wieder Unfallwitwenrente gewährt. Ab 01.03.1980 erfolgte die Einstellung der Unfallwitwenrente, da die Klägerin eine Bergmannswitwen- und Zusatzrente erhielt. Ab 01.03.1985 bezog sie eine Altersrente und Bergmannswitwenrente.

Ab 01.01.1992 übernahm die Beklagte die Zahlung der Hinterbliebenenrente als große Witwenrente unter Umwertung und Anpassung der Rentenwerte aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 03.12.1991. Die Altersrente der Klägerin wurde als Erwerbsersatzeinkommen auf die große Witwenrente angerechnet.

Die BG der Feinmechanik- und Elektrotechnik, Bezirksverwaltung Nürnberg, gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 12.08.1992 eine Unfallhinterbliebenenrente wegen der Berufskrankheit des Ehemannes unter Anrechnung der Regelaltersrente der Klägerin. Unter Berücksichtigung eines Vorschusses von 2.000,00 DM wurde eine Nachzahlung von 2.743,00 DM errechnet und 2.000,00 DM für einen eventuellen Ersatzanspruch einbehalten. Bei der Beklagten ging der Bescheid am 18.08.1992 ein.

Mit Schreiben vom 15.06.1993 kündigte die Beklagte die Anwendung von Anrechnungsvorschriften auf die große Witwenrente an.

Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 28.06.1993 der Rückzahlung des überzahlten Betrages und wandte sich gegen den ermittelten Zahlbetrag der großen Witwenrente.

Mit Bescheid vom 07.07.1993 nahm die Beklagte den Bescheid über die Umwertung der Rente zum 01.01.1992 sowie der nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide zurück und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 11.162,10 DM geltend. Gemäß § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei die Unfallwitwenrente auf die große Witwenrente anzurechnen. Nach § 45 SGB X habe die Klägerin wegen des Hinweises im Rentenbescheid über die Anrechnung von Unfallrenten die Anrechnungsvorschriften gekannt oder kennen müssen. Gründe von einer Rückforderung abzusehen, lägen nicht vor.

Am 12.08.1993 erhoben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Widerspruch. § 45 SGB X sei nicht anwendbar, da die Verhältnisse sich nachträglich durch den Erlaß des Bescheides des Unfallversicherungsträgers geändert hätten. Darüber hinaus sei der Klägerin hinsichtlich ihrer Mitteilungspflichten ein Verschulden nicht anzulasten.

Mit Bescheid vom 19.10.1993 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Klägerin am 15.11.1993 Klage zum Sozialgericht Chemnitz. Die Beklagte habe im übrigen auch ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.

Mit Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06.07.1994 wurde der Bescheid der Beklagten vom 07.07.1993 und der Widerspruchsbescheid vom 19.10.1993 aufgehoben. Eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente sei wegen § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI nicht vorzunehmen. Hiervon würden neben Verletztenrenten auch Hinterbliebenenrenten erfaßt. Dies sei sowohl vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt und ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrente, die ...

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