Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer Tätigkeit eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden zur knappschaftlichen Rentenversicherung. vorausgehende knappschaftliche Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Zuordnung einer Tätigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden ist diese Tätigkeit allein maßgebend. Die Privilegierung der Zuordnung zur Knappschaft einer direkt vorausgehenden Tätigkeit, die eine knappschaftliche Arbeit iS des § 134 Abs 4 SGB 6 darstellte und aus der die Funktion eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden heraus erworben wurde, bleibt nicht erhalten.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen des Sozialgerichts vom 2. August 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Z...- (Y... X... GmbH) in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Der 1959 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der Schule vom 1.9.1975 bis zum 30.6.1977 eine Lehre zum Instandhaltungsmechaniker und war im Anschluss hieran im damaligen VEB W..., KW V..., bis zum 30.4.1978 als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Absolvierung des Wehrdienstes war er von Mai 1981 bis Dezember 1983 beim VEB U... (Stammbetrieb) im KW V... ebenfalls als Schlosser tätig. Am 1.1.1984 nahm er eine Beschäftigung als Gerätemaschinist im VEB T... (später zur Q... AG gehörig) im Betriebsteil Tagebau S... auf und war hier später als Produktionsdispatcher, ab 1990 als Springer für einzelne Steiger in den jeweiligen Steigerschichten und ab März 1993 als Schichtleiter Abraum in einer Abraumschicht im Tagebau tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Schichtleiter/Steiger im Tagebau war er mit der Gewinnung und Förderung von Abraum zur Freilegung der Braunkohle betraut und anschließend mit der Verfüllung der Grube und der standsicheren Gestaltung der Böschung. Vom 1.6.1993 an war der Kläger hierbei als Meister Betriebsüberwachung im Tagebau S... tätig. Seine Aufgaben waren die eines Steigers Abraumschicht / Betriebsüberwachung für die Betriebsabteilung Bergbau der Hauptabteilung R..., Tagebau R.... Seine Beschäftigungsunternehmen nach dem Beitritt waren die Q... Q... Aktiengesellschaft, Werksbereich P... R..., und ab Ende 1994 die Z...- (Y... X... GmbH).

Die Y... X... GmbH war am 10.11.1994 gegründet und am 15.12.1994 in das Handelsregister des Amtsgerichts C.... eingetragen (HRB ...) worden. Gegenstand des Unternehmens war zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15.3.2000 wurde der Unternehmensgegenstand auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, die Anlage und den Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser erweitert. Entstanden war die Y... X... GmbH durch Aufspaltung der 1992 gegründeten und 1993 in das Handelsregister des Amtsgerichts G.... eingetragenen (HRB ...) Gesellschaft für O... mbH (Y... GmbH) in die Y... X... GmbH und die Y... N... GmbH, später E.... Ost GmbH. Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Sanierung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen sowie das Erbringen von Dienstleistungen.

Am 22.1.1993 hatte die Beklagte einen Bescheid erlassen, mit dem sie die Y... GmbH zur Durchführung der Knappschaftsversicherung für ihre Beschäftigten verpflichtet hat. Mit Schreiben vom 7.2.1995 teilte die Beklagte der Y... X... GmbH mit, die bisherige Betriebsnummer sei ab dem 1.10.1994 nicht mehr zu verwenden. Sie verpflichte die Y... X... GmbH, ihre mit der Durchführung von knappschaftlichen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1.10.1994 bei der Bundesknappschaft anzumelden. In der Folge meldete die Y... X... GmbH den Kläger zur knappschaftlichen Rentenversicherung an; es wurden fortlaufend entsprechende Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.

Bei der Betriebsratswahl vom 1.10.1993 war der Kläger zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden und ist in dieser Funktion -...

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