Verfahrensgang

SG Dresden (Gerichtsbescheid vom 17.04.2002; Aktenzeichen S 12 RA 596/00)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 17.04.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines in Ost und West gleichen Rentenwertes.

Der am … 1940 geborene Kläger beantragte am 25.02.2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Mit Bescheid vom 16.06.2000 wurde dem Kläger ab dem 01.07.2000 eine Altersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 2.846,85 DM gewährt. Mit Bescheid vom 26.07.2000 wurde die Rente wegen Änderung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu berechnet. Es wurde ab 01.07.2000 ein monatlicher Zahlbetrag von 3.058,05 DM geleistet. Grundlage für die Rente waren ermittelte persönliche Entgeltpunkte (Ost) von 67,3651. Mit Schreiben vom 16.06.2000 legte der Kläger Widerspruch gegen den Rentenbescheid ein. Er kritisierte, dass der Unterschied der monatlichen Rentenwerte Ost und West nach 10 Jahren der Wiedervereinigung nicht begründbar sei. Der Unterschied verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 Grundgesetz (GG). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2000 zurück, da die Rente nach den gesetzlichen Vorschriften, an die sie gebunden sei, richtig berechnet wäre.

Mit der am 10.10.2000 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage wird das Ziel eines einheitlichen Rentenwertes weiter verfolgt. Der Kläger führt u.a. aus:

„Insbesondere kann es nicht genügen, die nach klägerischem Dafürhalten nunmehr eingetretene Angleichung bzw. Anpassung mit einem formalen Vergleich des ‚durchschnittlichen Monatseinkommens im produzierenden Gewerbe’ abzulehnen. Weitere Faktoren, wie die allgemeinen Lebensverhältnisse, das Preisniveau, der Mietzins und die Tatsache, dass der Kläger in den letzten 10 Jahren gleiche Beiträge in die Rentenversicherung wie diejenigen in den alten Bundesländern getätigt hat, spielen eine entscheidende Rolle …

Bereits mit dem Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der BRD und der ehemaligen DDR über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 25.06.1990 wurde festgelegt, dass eine Ausgleichung des Rentenniveaus verwirklicht werden soll (vgl. auch Art. 30 Abs. 5, Satz 3 des Einigungsvertrages iVm Art. 20 Abs. 3 und 4 des Staatsvertrages). Es wurde ausgeführt, dass die Renten entsprechend der Nettoentwicklung anzupassen sind und das in Art. 20 Abs. 4 des Staatsvertrages genannte Niveau erreichen soll (Wilmerstadt, Das neue Rentenrecht, München 1992, S. 79) …

Gemäß Art. 1 Rentenüberleitungsgesetz, § 254 b SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der BRD persönliche Entgeldpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeldpunkte (West) und des aktuellen Rentenwertes (West) treten. Der Gesetzgeber hat zur Begründung des Rentenüberleitungsgesetzes insoweit ausgeführt, daß eine Angleichung der Einkommensverhältnisse in etwa zehn Jahren zu erwarten sei, was konsequenter Weise auch heißen muß, daß nach ca. 10 Jahren eine entsprechende Rentenwertberechnung (West) durch die Beklagte zu erfolgen hat. In der Literatur wird ausgeführt: ‚Sobald einheitliche Einkommensverhältnisse in West und Ost bestehen wird auch der aktuelle Rentenwert in ganz Deutschland einheitlich sein, so dass von da an keine Unterschiede in der Rentenberechnung bestehen werden.’ Angenommen wurde dabei für den Zeitpunkt der Anpassung das Jahr 1996 (Löschau, Das neue Rentenrecht in Ost und West, Berlin 1992, S. 108). Nunmehr schreiben wir das Jahr 2001, was bedeutet, dass wenn eine Angleichung bereits für 1996 angenommen bzw. prognostiziert wurde, diese erst recht nach 10 Jahren erfolgen muss …

Die Pauschalierung des Gesetzgebers sogenannte persönliche Entgeldpunkte Ost bzw. aktuellen Rentenwert Ost zur Berechnung der dortigen Rente bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse anzusetzen, verstößt in jedem Fall gegen das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot.

Der Vorbehalt des Gesetzes fordert, dass belastende staatliche Eingriffe nur aufgrund eines dazu ermächtigenden Gesetzes vorgenommen werden. Einerseits soll dadurch die Rechtmäßigkeit des Eingriffs kontrollierbar sein, andererseits soll der Bürger über mögliche Belastungen, die auf ihn zu kommen, informiert werden, damit er vorab entsprechend disponieren kann. Der Bürger soll wissen, was ihn erwartet. Insbesondere fordert die Rechtssicherheit, die Entscheidungen und Reaktionen der Staatsgewalt vorhersehbar und berechenbar zu machen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das ermächtigende Gesetz bestimmt genug gefaßt ist. Davon kann bei den hier maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere bei § 254 b SGB VI nicht ausgegangen werden. Dem Wortlaut die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge