Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Konstrukteur

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundsätzlich hängt die Zugehörigkeit zur AVtechInt davon ab, ob der Betreffende den Titel als Ingenieur oder Techniker führen durfte. Bezogen auf die in der 2. DB genannten Konstrukteure ist damit zu fordern, dass der Betreffende diese Berufsbezeichnung führen darf. War er hierzu berechtigt, weil er einen entsprechenden Berufsabschluss im Rahmen der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen in Betriebsschulen aus Facharbeiterkadern erworben hatte, spricht es nicht gegen die Einbeziehung, dass nach der Präambel der Zusatzversorgungsordnung die technische Intelligenz einbezogen werden sollte, die große wissenschaftliche und technische Aufgaben zu lösen hatte. Die Vermutung, dass damit nur Absolventen von Fach- oder Hochschulen gemeint waren, ergibt sich nicht zwingend.

 

Normenkette

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 28.05.2002; Aktenzeichen S 3 RA 652/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Mai 2002 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 01.11.1968 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in dieser Zeit bezogenen Entgelte festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Beklagte dem Kläger 5/6 zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Der am … geborene Kläger schloss im August 1954 eine Lehre als Stahlbauschlosser ab (Facharbeiterzeugnis vom 31.8.1954). Anschließend qualifizierte er sich zum technischen Zeichner. Die Prüfung legte er erfolgreich am 16.10.1956 ab. Im Rahmen einer weiteren Qualifizierungsmaßnahme legte der Kläger am 8.7.1957 die Prüfung zum Teilkonstrukteur T III ab. In der Folgezeit war er ab 1.1.1958 im VEB S. und ab 14.4.1958 im Institut für L.- und T. als Teilkonstrukteur tätig. Ab dem 1.1.1963 war er im selben Betrieb bis zum 19.10.1968 als Konstrukteur beschäftigt. Diese Tätigkeit übte er vom 1.11.1968 bis 31.12.1971 im VEB B. in L. und ab 1.1.1972 bis über den 30.6.1990 hinaus im VEB W.-K., später VEB K. F. aus. In dieser Zeit wurden auf einige der vom Kläger entworfenen Konstruktionen Patente erteilt.

Mit Schreiben vom 19.3.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung seiner Anwartschaften und Ansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung. Es sei seit 1963 als Konstrukteur tätig gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er nach der Versorgungsordnung Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt.

Mit Bescheid vom 16.8.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Als Angehörige der technischen Intelligenz in volkseigenen und gleichgestellten Betrieben hätten Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete … gegolten. Die Qualifikation als Konstrukteur entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei unbeachtlich. Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 22.8.2000, mit dem der Kläger darauf hinweist, dass in der Versorgungsordnung Konstrukteure ausdrücklich genannt sind. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19.11.2000 zurückgewiesen. Die Qualifikation als Teilkonstrukteur entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Der Kläger habe keinen Fach- oder Hochschulabschluss abgelegt, nur einen Qualifikationslehrgang als Teilkonstrukteur nachgewiesen.

Mit der am 18.12.2000 beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er habe keinen Fachhochschulabschluss. Er habe sich aber im Berufsleben die entsprechenden Kenntnisse erworben, so dass von ihm entworfene Maschinen patentrechtlich geschützt seien. Er müsse behandelt werden wie die Fach- und Hochschuleingenieure, die mit ihm zusammengearbeitet hätten.

Das SG verurteilte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 28.5.2002 unter Aufhebung der ergangenen Bescheide, die Zeit vom 1.1.1963 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen. Nach § 1 Anspruchs- und Anwaltschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gelte dieses Gesetzes für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben seien. Die Beklagte habe nach § 8 Abs. 4 AAÜG die Daten verbindlich festzustellen, die der Rentenversicherungsträger benötige, um die Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung durchzuführen. Der Kläger habe in der Zeit vom 1.1.1963 bis 30.6.1990 als Konstrukteur gearbeitet. Die Tätigkeit eines Konstrukteu...

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