Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen S 16 RA 685/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen B 4 RA 41/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05.04.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen hat, in denen der Kläger eine Beschäftigung als Ingenieur und technischer Direktor ausübte, ihm eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung aber nicht erteilt worden war.

Der am … 1941 geborene Kläger schloss nach dem Besuch der Ingenieurschule für Maschinenbau- und Elektrotechnik Z. in der Zeit vom 01.09.1962 bis 05.07.1967 in der Fachrichtung Kraftfahrzeug- und Instandhaltung als Ingenieur ab. Mit Urkunde vom 05.07.1967 erhielt er das Recht, die Berufsbezeichnung „Ingenieur” zu führen. Mit Bescheid vom 25.02.1993 erkannte das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger die Berechtigung zu, den Grad „Dipl.-Ing.” zu führen, da dieser Abschluss im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (EV) einem Fachhochschulabschluss gleichsteht. In der Zeit vom 01.07.1967 bis 30.09.1990 war er als Werkstattleiter bzw. Direktor für Technik/Instandhaltung beim VEB Güterkraftverkehr bzw. VEB Kraftverkehr W./R. beschäftigt.

Am 15.02.1999 beantragte er bei der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG. Dazu legte er am 16.04.1999 die Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vor.

Mit Bescheid vom 27.08.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01.07.1967 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz wegen fehlender Voraussetzungen ab. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Die geltend gemachte Beschäftigung als Werkstattleiter bzw. Direktor für Technik werde vom Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung nicht erfasst. Die ausgeübten Beschäftigungen entsprechen zwar der technischen Qualifikation, jedoch seien sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung erfordere. Eine Gleichstellung des VEB Güterkraftverkehr bzw. VEB Kombinat Kraftverkehr sei nicht bekannt.

Dagegen legte der Kläger am 20.09.1999 durch den Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Ebenso wie die Betriebe der Eisenbahn und der Schifffahrt hätten die Betriebe des Kraftverkehrs Transportleistungen erbracht, die sich von der Art und Weise der bewegten Güter durch nichts unterschieden. Vielmehr seien die drei Bereiche im Verbund tätig geworden, zumal die Transportlogistik der DDR davon ausgegangen wäre, dass die Güter von allen drei Transportbereichen nur in Abstimmung miteinander zu bewegen seien. Eine andere Bewertung des Transportbereiches Kraftverkehr sei nicht nachvollziehbar.

Mit Bescheid vom 24.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die der technischen Qualifikation entsprechende ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb nach der Versorgungs-Ordnung ausgeübt worden sei.

Hiergegen richtete sich die am 06.12.1999 zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Den Produktionsbetrieben seien gemäß der Versorgungsordnung Transportbetriebe (Eisenbahn, Schifffahrt) gleichgestellt. Der Kläger sei unter wechselnden Betriebsbezeichnungen immer in einem Transportbetrieb tätig gewesen und begehre von daher die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.

Die Beklagte verwies darauf, dass ein Anspruch auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nicht bei einer Tätigkeit erfolge, die in einem Dienstleistungsbetrieb (z.B. VEB Kraftverkehr) ausgeübt worden sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.04.2000 abgewiesen und ausgeführt, dass die ausgeübte Beschäftigung zwar der technischen Qualifikation entspreche, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Die Beschäftigung sei nicht im abschließenden Katalog des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgelistet.

Gegen das am 06.06.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.06.2000 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG und die Beklagte hätten seine berufliche Qualifikation ohne Abstriche anerkannt, sich jedoch nicht in der Lage gesehen, den Betrieb inha...

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