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Sächsisches LSG Urteil vom 09.05.2001 - L 4 RA 112/00

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Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen S 16 RA 685/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen B 4 RA 41/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05.04.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen hat, in denen der Kläger eine Beschäftigung als Ingenieur und technischer Direktor ausübte, ihm eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung aber nicht erteilt worden war.

Der am … 1941 geborene Kläger schloss nach dem Besuch der Ingenieurschule für Maschinenbau- und Elektrotechnik Z. in der Zeit vom 01.09.1962 bis 05.07.1967 in der Fachrichtung Kraftfahrzeug- und Instandhaltung als Ingenieur ab. Mit Urkunde vom 05.07.1967 erhielt er das Recht, die Berufsbezeichnung „Ingenieur” zu führen. Mit Bescheid vom 25.02.1993 erkannte das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger die Berechtigung zu, den Grad „Dipl.-Ing.” zu führen, da dieser Abschluss im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (EV) einem Fachhochschulabschluss gleichsteht. In der Zeit vom 01.07.1967 bis 30.09.1990 war er als Werkstattleiter bzw. Direktor für Technik/Instandhaltung beim VEB Güterkraftverkehr bzw. VEB Kraftverkehr W./R. beschäftigt.

Am 15.02.1999 beantragte er bei der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AA...

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