Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 27.05.1999; Aktenzeichen S 11 RJ 10/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen B 5 RJ 34/02 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. Mai 1999 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Der am … geborene Kläger hat eine Ausbildung als Maurer in den Jahren 1960 bis 1962 durchlaufen und war anschließend bis 1965 als Bauarbeiter, danach bis Oktober 1966 als Bauhelfer sowie von Oktober 1966 bis ca. 1976 als Maurer und von September 1977 bis März 1993 als Traktorist tätig.

Am 02. November 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag begründete er mit Wirbelsäulen- und Rückenbeschwerden.

Der Beklagten lagen im Verwaltungsverfahren vor:

  • Befundbericht von Dipl.-Med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin, von Dezember 1994,
  • Befundbericht von Dipl.-Med. D. vom 20. Dezember 1994,
  • Gutachten von Dr. S., Gutachter-Arzt des sozialmedizinischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Beklagten vom 06. Februar 1995.

Mit Bescheid vom 21. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1995 wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Dessen Leistungsfähigkeit sei zwar durch Schulter-Arm-Beschwerden bei Verschleißerkrankung der Wirbelsäule mit nur mäßiggradiger Bewegungs- und Belastungseinschränkung beeinträchtigt. Er könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Traktorist nur noch zweistündig bis unter halbschichtig ausüben, jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken sowie ohne Überkopfarbeiten verrichten. Eine konkrete Verweisungstätigkeit müsse nicht benannt werden.

Hiergegen hat der Kläger das Sozialgericht Leipzig (SG) angerufen. Dieses hat Befundberichte von Dipl.-Med. D. vom 10. April 1996, Dr. M. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 14. April 1996, der Klinik für Neurologie der Universität L. vom 26. April 1996 und vom 12. Mai 1997 sowie Dipl.-Med. F., Facharzt für Orthopädie, vom 14. Mai 1997 und das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) vom 4. März 1998 beigezogen.

Weiter hat das SG Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. F., Chefarzt der Orthopädie der M. klinik B. L. vom 14. Februar 1997, und Dr. B., Chefarzt der Klinik für Orthopädie der Städtischen Klinik L. Süd-Ost, vom 21. November 1998 eingeholt.

Mit Urteil vom 27. Mai 1999 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Februar 1999 zu gewähren. Die orthopädischen Gutachten hätten zwar ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Leistungseinschränkungen festgestellt. Das Gericht sei jedoch der Auffassung, dass der Kläger mit den Diagnosen chronischer Lumbago, schwere degenerative LWS-Veränderungen, Adipositas, paravertebrale Verspannungen beidseits und ausgeprägtes HWS-Syndrom nicht in der Lage sei, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Im Rahmen von drei mündlichen Verhandlungen habe sich das Gericht davon überzeugen können, dass sich der Kläger nur mit Hilfe zweier Unterarmstützen fortbewege und eine Cervikalstütze trage. Die Fortbewegung sei schleppend verlaufen, so dass schwer nachvollziehbar sei, dass eine Wegefähigkeit bis zu 1500 m bestehen solle. Dem Kläger sei aufgrund des ständigen Behandlungsbedarfes, der andauernden Zustände der Arbeitsunfähigkeit und auch unter Beachtung der Schwerbehinderteneigenschaft der Arbeitsmarkt verschlossen.

Hiergegen richtet sich die am 01. Juli 1999 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, die vom Gericht gesehene Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe nicht und selbst wenn der Kläger und Berufungsbeklagte tatsächlich häufig krank sei, könne er noch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Die orthopädischen Begutachtungen hätten ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten erbracht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. Mai 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, ihm mangele es an Umstellungsfähigkeit. Die eigeholten Gutachten seien anzuzweifeln.

Der Senat hat eine Auskunft der AOK Sachsen vom 25. Januar 2000 über die Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Zeit ab August 1995 eingeholt. Weiter hat der Senat Befundberichte von Dr. M. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17. März 2000, Dipl.-Med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 25. Mai 2000, Dipl.-Med. F. vom 03. Juli 2000 und der H.-Klinik B. vom 27. September 2001 eingeholt und Gutachten auf neurologisc...

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