Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. keine Bewilligung nach dem Tod des Hilfebedürftigen. Verpflichtung des Arbeitslosengeld II-Beziehers zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren vorgelegte Erklärung. kein Verzicht. Prozessführung. Rechtsmittelsicherheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach dem Tod des Hilfebedürftigen kann ihm nicht mehr Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

2. Zur Frage, ob ausnahmsweise nach dem Tod des Hilfebedürftigen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn vor dem Eintritt des Todesfalles der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungsreif war.

3. Zur Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch Empfänger von Arbeitslosengeld II verpflichtet.

4. Zur ausnahmsweise bestehenden Möglichkeit, auf eine in einem anderen Verfahren vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug zu nehmen.

5. Auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses kann nicht mit der Begründung verzichtet werden, die Bedürftigkeit des Antragstellers sei dem Gericht aus einem Beschluss über eine einstweilige Anordnung und dem nachfolgenden Vollstreckungsantrag bekannt.

6. Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens gewährt werden.

 

Orientierungssatz

Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebietet, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl BVerfG, Beschluss vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 = BVerfGE 87, 48).

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 6. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde ist gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Vollstreckungsverfahren gerichtet.

Der 2. Senat des Sächsischen Landessozialgerichtes hatte mit Beschluss vom 21. Januar 2008 (Az.: L 2 B 621/07 AS-ER) die beteiligte ARGE Dresden verpflichtet, der Antragstellerin über den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 9. November 2007 hinaus vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren.

Am 18. Februar 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 201 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegenüber der ARGE Dresden beantragt. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenkostenhilfe beantragt. Dem Antrag war weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin beigefügt, noch enthielt er irgendwelche Angaben zu diesen Verhältnissen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 6. März 2008 den Zwangsvollstreckungsantrag wegen inzwischen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Zugleich hat es den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vordrucke nebst Belegen nicht vorgelegt worden seien, und dass nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache für die Nachreichung der Unterlagen kein Raum mehr sei (Nummer 3 des Beschlusses).

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat am 27. März 2008 Beschwerde eingelegt und unter anderem beantragt, der Antragstellerin für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Auf die Ausführungen der Staatskasse, dass wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin kein wirksamer Antrag gestellt sei, hat der Antragstellerbevollmächtigte entgegnet, dass es dem Sozialgericht auf Grund des Beschlusses des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 21. Januar 2008 bekannt gewesen sei, dass die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Jedenfalls hätte das Sozialgericht auf das Fehlen der Erklärung hinweisen und eine Frist zur Nachreichung der Erklärung setzen müssen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat weder im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch in dem Beschwerdeverfahren (Az.: L 3 B 260/08 AS-ER), das die Ablehnung des Zwangsvollstreckungsantrages betrifft und für das ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, eine Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt oder sonstige Angaben zur aktuellen Bedürftigkeit der Antragstellerin gemacht.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 hat das Sozialgericht unter Vorlage e...

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