Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. einstweiliger Rechtsschutz gegen endgültige Leistungsablehnung für die Zukunft nach vorläufiger Bewilligung. Bedarfsgemeinschaft. Nichtvorliegen einer Einstehensgemeinschaft. Beweislast des Grundsicherungsträgers für die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2. Widerlegung der Vermutungsregelung des § 7 Abs 3a SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Statthaftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen endgültigen Ablehnungsbescheid nach einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

2. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c und Abs 3a SGB 2 (in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung).

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 19. Juni 2009 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin einstweilig für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. September 2009 monatlich 473,73 € zu erbringen.

II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Juni 2009.

Die 1955 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist ledig. Sie ist in drei Privathaushalten geringfügig beschäftigt.

Die Antragstellerin hat eine 1988 geborene Tochter. Deren Vater ist der 1954 geborene X (im Folgenden: Zeuge). Der Zeuge ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt ist unterschiedlich hoch.

Nach eigenen Angaben lebt die Antragstellerin seit 1979 mit dem Zeugen in Mietwohnungen und seit 1985 in der jetzigen 3-Raum-Wohnung. Nach den Betriebskostenabrechnungen für 2006 und 2007 beträgt die Wohnfläche 68,91 m². Von Mai 2006 bis April 2007 war die Tochter Untermieterin in der Wohnung ihrer Eltern (Vereinbarung mit dem Vermieter vom 28. Februar 2006). Seit November 2007 ist sie weitere Mieterin (Nachtrag zum Mietvertrag vom 29. Oktober 2007).

Ab Januar 2005 erbrachte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) der Antragstellerin und deren Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach einem von ihr veranlassten Hausbesuch im Februar 2006 nahm die Antragsgegnerin die Bewilligung für die Zeit ab Dezember 2005 zurück. In einem Vergleich vom 16. März 2006 beim Sozialgericht Leipzig (SG) verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheides auszusetzen. Mit Urteil vom 28. Juli 2008 hob das SG die Rücknahmeentscheidung auf.

Für die Zeit ab dem 17. Mai 2006 erbrachte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zunächst ohne vorherige schriftliche Verwaltungsakte und ab November 2007 nach als überwiegend vorläufig bezeichneten Entscheidungen Leistungen.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 27. Februar 2009 bewilligte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. März 2009 vorläufig für April bis September 2009 monatlich 471,39 €. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt:

“Über Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II kann nur vorläufig entschieden werden, da in ihrer Bedarfsgemeinschaft kein monatlich gleich bleibendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. ...

Um Überzahlungen zu vermeiden, habe ich vorerst ein fiktives Einkommen in Höhe von 164,00 Euro eingearbeitet, was nach Vorlage der Einkommensnachweise erneut geprüft wird. ...

Weiterhin wurde der in der Bedarfsgemeinschaft lebende X noch nicht in die Berechnung aufgenommen, da die Unterlagen noch nicht vorliegen.„

Auf Verlangen der Antragsgegnerin erteilte der Arbeitgeber des Zeugen am 30. April 2009 Auskunft über dessen Arbeitsentgelt für Mai 2006 bis Mai 2009. Auf vorherige Anfragen der Antragsgegnerin hatte der Zeuge nicht reagiert.

Am 4. Mai 2009 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Prüfung der Anrechnung ihrer Nebeneinkünfte. Im April 2009 seien es nur zwei Putzstellen gewesen. Weiterhin legte sie Einkommensbescheinigungen und eine Rechnung vom 20. April 2009 für Gas- und Stromlieferungen vor.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2009 änderte die Antragsgegnerin die Bewilligung für April 2009 auf 522,59 € und für Mai bis September 2009 auf 473,73 € monatlich. Die Bewilligung erfolge vorläufig. In der Begründung des Bescheides wird u.a. ausgeführt:

“Der Berechnung der Leistung liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Grunde, wie Sie diese bei der Antragstellung angegeben und nachgewiesen haben.

Folgende Änderungen sind eingetreten:

- Nachberechnung Einkommen aus Erwerbstätigkeit für 04/2009

- Erhöhung der der anteiligen Gasabschläge ab 05/2009„

Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung der Leistungen für die Antragstellerin ab Juni 2009 ganz auf. Ihr Lebenspartner X habe Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Sie und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien nicht hilfebedür...

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